Das Verhalten der Behörden im Fall Sami A. ist verfassungsrechtlich bedenklich: Bei einer Bedrohung von Leib und Leben muss sichergestellt sein, dass die Betroffenen nicht zwischen Zuständigkeiten verschiedener Behörden auf der Strecke bleiben.
Es ist nicht zulässig, dass die Ausländerbehörde sich auf dem Standpunkt ausruht, es hätte ja nur die konkrete Anfrage des Gerichts zum Flugtermin am 12. Juli gegeben, nicht aber zu weiteren Terminen. Es muss gewährleistet sein, dass in einer so wichtigen Frage dem BAMF alle Informationen zur Verfügung gestellt werden. Nur so kann man sicher sein, dass auch die Gerichte ihre Aufgabe erfüllen können. Der DAV ist sehr verwundert, dass die Behörden gerade in diesem wichtigen Fall nicht geschafft haben, miteinander zu kommunizieren.
Für den Deutschen Anwaltverein bestehen immer noch Fragen und Zweifel über die Abfolge und Hintergründe der Abschiebung. Hier muss auf Landes- und Bundesebene, insbesondere aber auch im Hause des BAMF alles aufgeklärt werden, um offenzulegen, warum das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen nicht über den Flug am 13. Juli 2018 informiert wurde.
Solange dies nicht geklärt ist, besteht die akute Gefahr, dass sich ein solcher Vorgang jederzeit wiederholen kann. Genau das ist aber zwingend auszuschließen.
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