Frankfurt am Main/Berlin (DAV) – Fällt ein Pony während des Einschläferns auf eine Tierärztin, muss die Halterin des Tieres nicht für die Folgen haften. Entscheidend ist, dass sich dabei keine typische Tiergefahr verwirklicht hat. Das ergibt sich aus einem Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main vom 29. Januar 2026 (Az.: 3 U 127/25), über den das Rechtsportal anwaltauskunft.de berichtet.
Der Unfall ereignete sich, als ein Shetlandpony in einer Tierklinik eingeschläfert werden sollte. Die behandelnde Tierärztin verabreichte dem Tier auf einem Rasenstück stehend eine Injektion über einen Venenkatheter. Während des einsetzenden Sterbeprozesses senkte das rund 250 Kilogramm schwere Pony plötzlich den Kopf und fiel zur linken Seite um. Dabei riss es die Ärztin zu Boden und kam mit dem Schulter- beziehungsweise Brustbereich auf ihrem rechten Bein zum Liegen. Die Klägerin konnte ihr Bein über mehrere Monate nicht belasten und verlangte von der Ponyhalterin ein Schmerzensgeld von mindestens 10.000 Euro.
Sowohl das Landgericht Wiesbaden als auch das OLG Frankfurt am Main sahen keine Grundlage für diesen Anspruch. Eine Tierhalterhaftung setzt voraus, dass sich eine typische Tiergefahr verwirklicht – also ein unberechenbares und selbstständiges Verhalten, das der natürlichen Eigenwilligkeit des Tieres entspricht. Im vorliegenden Fall sei das Pony schlicht umgefallen, weil es keine Kraft mehr gehabt habe, aufrecht zu stehen. Die Bewegung sei nicht Ausdruck eigenständigen tierischen Verhaltens gewesen; allein die Schwerkraft habe auf die Körpermasse des sterbenden Tieres gewirkt. Dem Tier habe keine Möglichkeit bestanden, das Geschehen zu steuern. Spekulationen der Klägerin, das Pony habe möglicherweise fliehen oder sich wälzen wollen, fanden laut Gericht keine Stütze in den Akten. Daraufhin nahm die Tierärztin ihre Berufung zurück; das klageabweisende Urteil des Landgerichts wurde rechtskräftig.
Die Entscheidung verdeutlicht, dass die verschuldensunabhängige Tierhalterhaftung nur eingreift, wenn eine spezifische Tiergefahr ursächlich für den Schaden ist. Verliert ein Tier aufgrund äußerer Umstände – wie im Sterbeprozess – die Kontrolle über seinen Körper, kann die Haftung des Halters entfallen.
Informationen: www.anwaltauskunft.de
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