Frankfurt (Oder)/Berlin (DAV) – Nachbarn können den Bau eines Bolzplatzes und weiterer Freizeitsportanlagen nicht ohne Weiteres stoppen, wenn die Lärmbelastung voraussichtlich innerhalb der zulässigen Richtwerte liegt. Darauf weist das Rechtsportal anwaltauskunft.de mit Blick auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 3. Dezember 2025 hin (Az.: 7 L 637/25). Maßstab für die Bewertung der Lärmbelastung kann dabei die Freizeitlärmrichtlinie des jeweiligen Bundeslandes sein.
Dem Verfahren lag eine Baugenehmigung für mehrere Anlagen der sportlichen Freizeitbetätigung zugrunde: geplant waren unter anderem ein Bolzplatz, ein Multifunktionsfeld, ein Beachvolleyballfeld, Tischtennisplatten sowie eine Bouleanlage. Mehrere Anwohner wollten die Bauarbeiten stoppen und befürchteten unzumutbare Lärmimmissionen. Nach dem zugrunde liegenden Bebauungsplan sollte die Fläche als Gemeinbedarfsfläche genutzt werden. In der Nähe war zudem bereits eine Grundschule mit Sporthalle genehmigt worden, deren Geräusche die Antragsteller ebenfalls berücksichtigt wissen wollten.
Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab. Da sich das betroffene Wohnhaus in einem Mischgebiet befand, legte das Gericht einen Immissionsrichtwert von 60 dB(A) tagsüber zugrunde. Dieser Wert werde durch eine in der Baugenehmigung festgelegte zeitliche Nutzungsbeschränkung – täglich von 9.00 bis 22.00 Uhr – eingehalten. Lärm von spielenden Kindern auf einem nahegelegenen Pausenhof sowie üblicher Schulverkehr seien als sozialadäquat hinzunehmen. Da die Erfolgsaussichten der Nachbarn im Hauptsacheverfahren als offen bewertet wurden, überwog das öffentliche Interesse am Fortgang des Bauvorhabens.
«Bei Freizeitsportanlagen kann die Freizeitlärmrichtlinie als Orientierung für zulässige Geräuschwerte dienen», sagte Swen Walentowski von anwaltauskunft.de. «Gleichzeitig macht der Beschluss deutlich, dass Lärmbewertungen stets eine Einzelfallprüfung erfordern und auch Vorbelastungen sowie technische Schutzmaßnahmen berücksichtigt werden müssen.»
Informationen: www.anwaltauskunft.de
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