Brandenburg/Berlin (DAV). Tritt Wasser nach einem Rohrbruch aus einer Leitung aus, kann dies ein versicherter Leitungswasserschaden sein – auch wenn es sich dabei um Abwasser handelt. Entscheidend ist die Ursache des Wasseraustritts. Darauf weist das Rechtsportal anwaltauskunft.de unter Hinweis auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 14. Oktober 2025 hin (Az. 11 U 64/25). Das Gericht bestätigte, dass ein Schaden durch ein gebrochenes Entwässerungsrohr unter den Leitungswasserschutz der Hausratversicherung fallen kann.
Die Klägerin hatte für ihren Hausrat eine Versicherung abgeschlossen. In den Vertrag waren Versicherungsbedingungen einbezogen, die unter anderem Schäden durch Leitungswasser abdecken.
Am 1. Juli 2021 kam es zu einem Wasserschaden im Keller der Frau. Im Keller der benachbarten Doppelhaushälfte hatte sich ein Abwasserbogen gelöst. Dadurch trat Wasser aus dem Entwässerungsrohr aus und drang durch eine dünne Kalksandsteinwand in den Keller der Klägerin ein. Dort wurde Hausrat beschädigt.
Der entstandene Schaden belief sich nach einem Gutachten auf insgesamt 10.164,07 Euro. Die Versicherung verweigerte jedoch die vollständige Regulierung. Sie argumentierte unter anderem, der Schaden stehe im Zusammenhang mit einem Rückstau infolge von starken Regenfällen Ende Juni und Anfang Juli 2021. Ein solcher Rückstauschaden sei nach den Versicherungsbedingungen nicht versichert.
Das Oberlandesgericht Brandenburg folgte dieser Argumentation nicht. Es bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und stellte klar, dass ein versicherter Leitungswasserschaden vorliegt.
Nach den Versicherungsbedingungen wird zwischen Leitungswasserschäden und Rückstauschäden unterschieden. Dabei geht es um die Art des Wasseraustritts – nicht um die Art des Wassers selbst. Entscheidend sei also, ob Wasser aus einer Leitung bestimmungswidrig austritt oder ob es durch Rückstau aus Abflüssen in ein Gebäude gelangt.
Im konkreten Fall war nach den Feststellungen des Gerichts ein Abwasserrohr auseinandergebrochen. Das Wasser trat deshalb aus der Leitung aus und gelangte anschließend in den Keller der Klägerin. Damit lag ein Leitungswasserschaden vor.
Dass das Wasser aus einem Abwasserrohr stammte oder möglicherweise auch Niederschlagswasser enthielt, ändere daran nichts. Ein Rückstau wäre nur dann anzunehmen gewesen, wenn Wasser beispielsweise über eine Toilette oder ein Waschbecken aus dem Abflusssystem in das Gebäude gedrückt worden wäre. Dafür gab es jedoch keine Anhaltspunkte.
Auch die in den Versicherungsbedingungen enthaltene Ausschlussklausel für Schäden durch Grundwasser, Gewässer oder Witterungsniederschläge greife hier nicht. Selbst wenn im austretenden Wasser teilweise Niederschlagswasser enthalten gewesen sein sollte, bleibe die maßgebliche Ursache des Schadens der Rohrbruch.
Das Urteil zeigt nach Angaben des Rechtsportals anwaltauskunft.de, dass bei Wasserschäden in der Hausratversicherung genau zwischen Leitungswasserschäden und Rückstauschäden unterschieden werden muss. Maßgeblich ist vor allem die Ursache des Wasseraustritts.
„Es kommt deshalb in der Praxis häufig auf eine genaue Rekonstruktion des Schadenshergangs an,“ erläutert Swen Walentowski, Sprecher von anwaltauskunft.de. Für Versicherte könne dies entscheidend sein, wenn Versicherer einen Schaden unter Hinweis auf nicht versicherte Ursachen ablehnen. „Also besser zur Anwältin oder zum Anwalt.“
Informationen: www.anwaltauskunft.de
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