Berlin (DAV). Vom FKK-Strand nackt mit dem Auto nach Hause fahren oder sich gemütlich im eigenen Garten – wie Gott einen schuf – sonnen: Bei steigenden Temperaturen genießen viele Menschen die Freiheit des entkleideten Seins. Doch wie ist man eigentlich rechtskonform nackt? Das Rechtsportal anwaltauskunft.de des Deutschen Anwaltvereins (DAV) klärt auf.
Je wärmer es wird, desto mehr Hüllen fallen. Wer sich komplett von der Kleidung befreien möchte und außerhalb der textilfreien Sauna und des FKK-Strands nackt sein möchte, sollte einige Dinge beachten. Generell erklärt Rechtsanwalt Swen Walentowski, Sprecher des Rechtsportals anwaltauskunft.de: „Nachtsein ist kein Verbrechen.“
In der eigenen Wohnung oder dem Garten ist Nacktsein grundsätzlich erlaubt. Auch für den öffentlichen Raum gibt es kein Gesetz gegen Nacktheit. „An vielen Orten ist Nacktsein zwar nicht explizit erlaubt, aber auch nicht verboten“, sagt Rechtsanwalt Swen Walentowski. Wer an einem einsamen See außerhalb des FKK-Bereiches die Badehose weglässt, begeht damit keine Straftat. Ebenso sind nackt Auto fahren oder wandern gehen erst einmal in Ordnung.
Darauf kommt es beim Nacktsein an
Man solle dabei ein paar Regeln beachten, so der Sprecher des Rechtsportals: „Solange der Bereich nicht frei einsehbar ist und sich niemand gestört fühlt, liegt kein Problem vor – weder rechtlich noch zwischenmenschlich.“ Allerdings sei immer das Augenmaß gefragt: Im Vorgarten an einer vielbefahrenen Straße sollte der Liegestuhl wohl eher nicht aufgestellt werden, um sich nackt zu sonnen. Auch FKK auf dem frei einsehbaren Balkon neben den zugeknöpften Nachbarn kann Konfliktpotenzial hervorrufen. „Andere sollten den Bereich nicht direkt einsehen können, in denen man sich freizügig gibt,“ so Walentowski. Beim Wandern sollten es tendenziell verlassene Routen sein und nicht der familienfreundliche Wanderweg.
Im Freibad oder dem Einkaufszentrum regelt die Hausordnung, was gilt. In Berliner Bädern dürfen mittlerweile Menschen aller Geschlechter „oben ohne“ baden und sonnen. 2022 war eine Frau mit Verweis auf das Landes-Antidiskriminierungsgesetz (LADG) gegen die bisherige Ungleichbehandlung vorgegangen und bekam Recht.
„Die eigene Freikörperkultur sollte niemanden belästigen“, sagt Walentowski. „In jedem Fall sollte das nackte Sonnenbad abseits von Spielplätzen, Kindergärten, Schulen und religiösen Einrichtungen stattfinden.“
Verhältnismäßigkeit ist wichtig
Wenn sich jemand durch den nackten Körper gestört fühlen sollte, heißt das nicht, dass direkt rechtliche Konsequenzen folgen. Denn es muss eine gewisse Verhältnismäßigkeit gegeben sein. Ein Urteil des Oberlandesgericht Frankfurt am Main zeigte im April 2023 (AZ: 2 U 43/22), dass das nackte Sonnenbaden eines Mieters im Hof eine Mietminderung nicht rechtfertigt. Denn die Nutzung der Mietwohnung würde durch das Sonnenbad nicht beeinträchtigt und keine „grob ungehörige Handlung“ vorliege. Um den nackten Mann zu sehen, haben sich die Mieter weit aus dem Fenster lehnen müssen „In jedem Fall kann ein klärendes Gespräch helfen,“ rät Walentowski. Da hier sich die Nachbarn hätten „bemühen“ mussten, den Mann zu sehen, durfte er nackt sein. Nackt das Treppenhaus eines Miethauses herunterlaufen hätte er nicht dürfen.
Ein Problem wird das nackte Dasein, wenn es bewusst andere provozieren soll. Wer regelmäßig unbekleidet Passant:innen durch die großen Fenster der Erdgeschosswohnung provoziert, muss wahrscheinlich mit Konsequenzen rechnen.
Übrigens: Auch Jugendliche (ab 14 Jahre) können zur Verantwortung gezogen werden, wenn sie die entsprechende geistige Reife und Einsichtsfähigkeit haben – ähnlich wie bei der Strafmündigkeit.
Wenn Nacktsein eine Ordnungswidrigkeit ist
Und wenn sich jemand beschwert? Dann handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit („Belästigung der Allgemeinheit“, § 118 OWiG), und es können bis 1000 Euro Bußgeld fällig werden.Bevor dem nackten Mann oder der nackten Frau allerdings „in die Tasche“ gegriffen wird, wird in der Regel ein Platzverweis ausgesprochen.
Ganz anders verhält es sich, wenn das Nacktsein der sexuellen Lustgewinnung dient: Exhibitionismus ist laut §183 StGB eine Straftat und wird mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr bestraft. Allerdings gilt der Paragraf nur für Männer.
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