Essen/Berlin (DAV). Wenn existenzsichernde Leistungen für EU-Ausländer von einer schwierigen und bisher ungeklärten Rechtsfrage abhängen, muss das Gericht Prozesskostenhilfe (PKH) gewähren. Dies hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen am 27. Mai 2024 (Az. L 9 SO 91/24 B) entschieden. Wie das Rechtsportal anwaltauskunft.de mitteilt, betrifft dies insbesondere die Frage, wann ein einmal erworbener Anspruch auf Sozialhilfe nach einem Auslandsaufenthalt wieder verloren geht.
Dem Verfahren lag der Fall einer bulgarischen Staatsangehörigen zugrunde, die über viele Jahre in Deutschland gelebt hatte. Nach einem fast zweijährigen Aufenthalt in Bulgarien kehrte sie nach Deutschland zurück und beantragte Sozialhilfe sowie Leistungen nach dem SGB II. Das Jobcenter und das Sozialamt lehnten dies ab. Sie argumentierten, die Frau sei von Leistungen ausgeschlossen, da sie sich nach ihrer Rückkehr noch nicht wieder seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhalte. Die Klägerin vertrat hingegen die Auffassung, ihr früher erworbener Status bleibe erhalten, da sie weniger als zwei Jahre im Ausland gewesen sei. Das Sozialgericht lehnte ihren Antrag auf PKH zunächst ab, da es keine Erfolgsaussichten sah.
Das Landessozialgericht Essen änderte diese Entscheidung und bewilligte der Frau die Prozesskostenhilfe. Nach den Urteilsgründen darf die Gewährung von PKH nicht abgelehnt werden, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von einer komplizierten Rechtsfrage abhängt, die gesetzlich nicht eindeutig geregelt ist. Im vorliegenden Fall sei völlig ungeklärt, unter welchen Voraussetzungen der durch einen fünfjährigen Aufenthalt vermittelte Zugang zur Sozialhilfe durch eine Abwesenheit verloren gehe. Da das Gesetz hierzu keine Regelung enthält, müsse im Hauptsacheverfahren geprüft werden, ob europarechtliche Grundsätze – nach denen ein Daueraufenthaltsrecht erst nach zwei Jahren Abwesenheit erlischt – analog anzuwenden sind.
Prozesskostenhilfe (PKH) ist eine staatliche Unterstützung für Menschen mit geringem Einkommen, damit sie ihre Rechte vor Gericht durchsetzen können. Sie übernimmt je nach Fall Gerichts- und Anwaltskosten, wenn die Klage oder Verteidigung hinreichende Erfolgsaussichten hat und nicht mutwillig erscheint. Beantragt wird PKH direkt beim zuständigen Gericht.
Beratungshilfe betrifft dagegen die außergerichtliche anwaltliche Beratung, etwa bei Problemen mit Behörden oder nach einem abgelehnten Antrag. Sie wird beim Amtsgericht beantragt und ermöglicht gegen eine geringe Eigenbeteiligung rechtliche Unterstützung. Oft folgt auf die Beratungshilfe später eine Prozesskostenhilfe, wenn ein Gerichtsverfahren notwendig wird.
Informationen: www.anwaltauskunft.de
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