Dortmund/Berlin (DAV). Geschädigte haben gegen eine Tierhalterhaftpflichtversicherung keinen Anspruch auf die Herausgabe von Namen und Anschrift der versicherten Person im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Wie das Rechtsportal anwaltauskunft.de über eine Entscheidung des Amtsgerichts Dortmund vom 18. Dezember 2025 (AZ: 422 C 9422/25) berichtet, ändert sich daran auch nichts, wenn Verjährung droht.
Die Klägerin war bei einem Reitunfall verletzt worden. Das beteiligte Pferd gehörte einer bei der beklagten Versicherung haftpflichtversicherten Tierhalterin. Die Geschädigte wollte die Tierhalterin gerichtlich auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Da ihr die aktuellen Adressdaten der Halterin fehlten und die Kommunikation mit der Versicherung stockte, drohten mögliche Ansprüche zu verjähren. Deshalb verlangte sie von der Tierhalterhaftpflichtversicherung Auskunft über Namen, Anschrift und weitere personenbezogene Daten der Versicherungsnehmerin. Nach Darstellung der Klägerin seien diese Angaben für die gerichtliche Durchsetzung möglicher Ansprüche erforderlich gewesen. Die Versicherung verweigerte die Auskunft unter Hinweis auf datenschutzrechtliche Vorgaben. Daraufhin beantragte die Klägerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung.
Das Gericht wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück. Ein Auskunftsanspruch nach der DSGVO bestehe nicht, da sich dieser nur auf die eigenen Daten der Klägerin beziehe, nicht aber auf personenbezogene Daten Dritter wie der Versicherungsnehmerin. Auch ein Anspruch aus Treu und Glauben komme im konkreten Fall nicht in Betracht. Das Gericht verwies darauf, dass die früheren Rechtsanwälte der Klägerin nach dem bisherigen Verlauf der Korrespondenz bereits über die relevanten Daten verfügt hätten. Zudem fehle es an einer besonderen Eilbedürftigkeit, da die Klägerin über drei Jahre Zeit gehabt habe, die notwendigen Informationen für ihre Klage einzuholen.
„Datenschutzrechtliche Auskunftsansprüche haben klare Grenzen“, erläutert Swen Walentowski, Sprecher von anwaltauskunft.de. Versicherungen dürften personenbezogene Daten ihrer Versicherungsnehmer grundsätzlich nicht ohne rechtliche Grundlage an Dritte weitergeben. „Wer Ansprüche durchsetzen möchte, sollte deshalb notwendige Informationen frühzeitig sichern“, so der Rechtsanwalt.
Informationen: www.anwaltauskunft.de
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