München/Berlin (DAV). Wird einem Reisenden vor Antritt einer Kreuzfahrt der Personalausweis gestohlen, fällt dieses Risiko in seine eigene Verantwortung. Ein entschädigungsfreier Rücktritt von der Reise wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände kommt dann nicht in Betracht. Das hat das Amtsgericht München am 28. Januar 2025 (AZ: 172 C 24667/24) entschieden, wie das Rechtsportal anwaltauskunft.de mitteilt. Die Veranstalterin musste lediglich einen Teilbetrag von 277,50 Euro nach ihren Stornobedingungen erstatten.
Ein Ehepaar aus Franken hatte bei einem Kreuzfahrtunternehmen eine Ostsee-Kreuzfahrt ab Kopenhagen für den Zeitraum vom 8. bis 15. Juni 2024 gebucht. Die Route sollte unter anderem nach Polen und Schweden führen, der Reisepreis lag bei 2.590 Euro. Das Paar reiste rechtzeitig nach Kopenhagen an. Am Tag vor der Einschiffung wurde der Ehefrau dort der Personalausweis gestohlen. Sie meldete den Diebstahl umgehend der dänischen Polizei und erhielt eine polizeiliche Verlustmeldung. Am nächsten Tag versuchte das Ehepaar, wie geplant an Bord des Kreuzfahrtschiffs zu gehen. Das Personal des Unternehmens verweigerte der Ehefrau jedoch die Einschiffung mit Hinweis auf das fehlende gültige Ausweisdokument. Eine polizeiliche Verlustanzeige reiche als Identitätsnachweis nicht aus. Das Ehepaar sah sich daraufhin gezwungen, die Heimreise anzutreten und verlangte vom Kreuzfahrtunternehmen die Rückzahlung des gesamten Reisepreises. Zur Begründung führte es an, der Diebstahl sei ein unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstand gewesen; zudem wäre eine Rundreise innerhalb der EU auch ohne Personalausweis möglich gewesen.
Das Kreuzfahrtunternehmen verwies auf seine Stornierungs-AGB und erstattete zunächst auf dieser Grundlage lediglich 277,50 Euro. Dies akzeptierte das Ehepaar nicht und klagte auf Erstattung des vollen Reisepreises.
Das Amtsgericht wies die Klage auf weitere Zahlung ab. Ein über die 277,50 Euro gehender Anspruch auf Rückzahlung bestehe nicht. Insbesondere sei keine Kündigung wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände gegeben. Der Diebstahl des Personalausweises stelle keinen solchen außergewöhnlichen Umstand dar.
Die Richter führten aus, dass die Verantwortung für gültige und geeignete Reisedokumente grundsätzlich bei den Reisenden liege. Dazu gehöre auch das Risiko eines Verlusts oder Diebstahls von Ausweispapieren. Der Diebstahl eines Personalausweises sei kein allgemeiner äußerer Umstand, der sich dem Einfluss des Einzelnen vollständig entziehe. Vielmehr könnten Reisende ihr persönliches Diebstahlrisiko durch geeignete Vorsichtsmaßnahmen beeinflussen.
Außerdem bestätigte das Gericht die Entscheidung des Kreuzfahrtunternehmens, die Einschiffung ohne gültiges Ausweisdokument zu verweigern. Auch bei Reisen innerhalb der Europäischen Union seien im grenzüberschreitenden Personenverkehr gültige Ausweispapiere erforderlich. Eine polizeiliche Verlustmeldung ersetze keinen amtlichen Ausweis, da sie keine Identitätsfeststellung enthalte.
„Reisende sollten ihre Ausweisdokumente besonders sorgfältig sichern“, rät Swen Walentowski, Sprecher von anwaltauskunft.de. Gerade bei Kreuzfahrten oder internationalen Reisen könne ein fehlender Ausweis dazu führen, dass die Reise nicht angetreten werden kann.
Informationen: www.anwaltauskunft.de
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