München/Berlin (DAV). Wer eine Fußballreise inklusive Eintrittskarten, Flügen und Hotel bucht, darf erwarten, die notwendigen Reiseunterlagen rechtzeitig zu erhalten. Bleiben Tickets und Flugdaten aus, kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten und die Rückzahlung des Reisepreises verlangen. Das hat das Amtsgericht München mit Urteil vom 28. April 2026 entschieden (AZ: 172 C 527/26). Der beklagte Reiseveranstalter musste seinem Kunden noch 1.670 Euro erstatten, informiert das Rechtsportal anwaltauskunft.de.
Dem Rechtsstreit lag eine Fußballreise zum Champions-League-Spiel zwischen Galatasaray Istanbul und dem FC Bayern München am 24. Oktober 2023 zugrunde. Ein Münchner Event-Unternehmer hatte auf Social-Media-Plattformen für ein Reisepaket geworben, das Eintrittskarten für das Spiel, Flüge, drei Hotelübernachtungen sowie Transfers vom und zum Flughafen umfasste. Ein Interessent aus Nordrhein-Westfalen nahm daraufhin per WhatsApp Kontakt mit dem Unternehmer auf und buchte für sich, seine Ehefrau und deren Bruder eine dreitägige Reise nach Istanbul. Der vereinbarte Gesamtpreis belief sich auf 2.270 Euro. Zunächst zahlte der Kläger 600 Euro per PayPal an. Anschließend beglich er vor Reiseantritt auch den restlichen Reisepreis. Trotz mehrfacher Nachfragen erhielt er jedoch weder die versprochenen Eintrittskarten noch die Flugtickets. Der Verkäufer erklärte wiederholt, die Unterlagen befänden sich auf dem Postweg. Tatsächlich gingen die Tickets beim Kläger jedoch nie ein. Da die Reisenden ohne die erforderlichen Unterlagen die Reise nicht antreten konnten, verlangte der Kläger die Rückzahlung des Reisepreises. Der Unternehmer erstattete lediglich die Anzahlung von 600 Euro und verweigerte die Rückzahlung des Restbetrags mit der Begründung, die Reise hätte wie geplant durchgeführt werden können.
Das Amtsgericht München gab der Klage vollständig statt; der Mann erhielt sein Geld zurück.
Nach Auffassung des Gerichts hatte der Unternehmer seine geschuldete Leistung nicht erbracht. Er habe die vereinbarte Fußballreise einschließlich der erforderlichen Eintritts- und Flugtickets nicht zur Verfügung gestellt. Deshalb habe der Kläger ohne vorherige Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten dürfen. Die Einwendungen des Beklagten überzeugten das Gericht nicht. Insbesondere habe der Veranstalter der Reise nicht ausreichend erläutert, wie angebliche Allgemeine Geschäftsbedingungen in den Vertrag einbezogen worden sein sollen und welchen Inhalt diese gehabt hätten. Auch zu der behaupteten Bereitstellung der Flug-, Hotel- und Spieltickets habe es an konkreten Angaben gefehlt. Das Gericht stellte zudem klar, dass es nicht Aufgabe des Gerichts sei, sich die erforderlichen Informationen aus umfangreichen WhatsApp-Nachrichten selbst zusammenzusuchen. Der Kläger könne daher die Rückzahlung der noch ausstehenden 1.670 Euro verlangen.
Die Entscheidung zeigt nach Angaben des Rechtsportals anwaltauskunft.de, dass Anbieter von Reisen und Eventpaketen ihre vertraglich zugesagten Leistungen nachvollziehbar nachweisen müssen. „Können wesentliche Reiseunterlagen nicht bereitgestellt werden, können Kunden zurücktreten und ihr Geld zurückverlangen“, erläutert Rechtsanwalt Swen Walentowski, Sprecher von anwaltauskunft.de.
Informationen: www.anwaltauskunft.de
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