München/Berlin (DAV). Wer nach Ablauf eines befristeten Trainingsvertrags weiterhin regelmäßig am Unterricht teilnimmt, muss auch ohne neuen schriftlichen Vertrag für den Unterricht zahlen. Durch die tatsächliche Fortsetzung des Trainings verlängert sich ein solcher Vertrag stillschweigend auf unbestimmte Zeit. Dies entschied das Amtsgericht München am 09. Februar 2026 (AZ: 191 C 10975/25). Ein Vater muss deshalb für das Training seines Sohnes rückständige Gebühren in Höhe von 1.539 Euro zahlen, wie das Rechtsportal anwaltauskunft.de informiert.
Ausgangspunkt des Rechtsstreits war ein im Juli 2021 abgeschlossener Vertrag über Karatetraining für den damals siebenjährigen Sohn des Beklagten. Der Vertrag sollte am 1. August 2021 beginnen und für sechs Monate laufen. Das vereinbarte Honorar wurde vom Vater im Voraus bar bezahlt. Nach Darstellung der Karateschule nahm der Sohn jedoch auch nach Ablauf der Vertragslaufzeit weiterhin regelmäßig an den Trainingseinheiten teil. Für die ersten sechs Monate nach Vertragsende zahlte der Vater die Trainingsgebühren noch. Für den Zeitraum von September 2022 bis November 2024 erfolgten dagegen keine weiteren Zahlungen. Als Ende 2024 ein neuer Vertrag abgeschlossen werden sollte, stellte die Karateschule anhand ihrer Unterlagen fest, dass der Sohn in den Jahren zuvor fortlaufend am Training teilgenommen hatte. Sie verlangte daraufhin die Zahlung der ausstehenden Gebühren für 27 Monate in Höhe von insgesamt 1.539 Euro.
Der Vater bestritt die Forderung. Sein Sohn habe nicht durchgehend am regulären Training teilgenommen, sondern lediglich einzelne Trainingscamps besucht. Außerdem fehle es für die verlangten Gebühren an einem wirksamen Vertrag.
Das Amtsgericht München folgte dieser Argumentation nicht. Bei dem ursprünglichen Vertrag habe es sich um einen Dienstvertrag gehandelt. Dieser sei nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit von beiden Seiten tatsächlich fortgesetzt worden. Deshalb habe sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit verlängert. Das Gericht stützte sich dabei insbesondere auf die von der Karateschule vorgelegten Trainingsaufzeichnungen. Zudem habe der Vater selbst nicht behauptet, sein Sohn habe das Training nach Vertragsende beendet. Vielmehr seien zunächst weitere Monate bezahlt worden. Auch die Teilnahme des Sohnes an Prüfungen der Karateschule spreche dafür, dass das Training regelmäßig fortgesetzt worden sei. Nach Ansicht des Gerichts konnte dem Vater die fortgesetzte Teilnahme seines Sohnes nicht verborgen geblieben sein. Der Trainingsvertrag habe daher als unbefristetes Vertragsverhältnis fortbestanden.
Die Entscheidung zeigt nach Angaben des Rechtsportals anwaltauskunft.de, dass Verträge nicht nur durch schriftliche Vereinbarungen, sondern auch durch das tatsächliche Verhalten der Beteiligten fortgeführt werden können. „Wer Leistungen über längere Zeit weiter in Anspruch nimmt, muss unter Umständen auch ohne neuen schriftlichen Vertrag für die entstehenden Kosten aufkommen“, erläutert Swen Walentowski für anwaltauskunft.de.
Informationen: www.anwaltauskunft.de
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