Münster/Berlin (DAV). Wer bei einer privaten Pflegepflichtversicherung ist, kann Beitragserhöhungen nicht allein deshalb zurückfordern, weil man der Ansicht ist, vorhandene Altersrückstellungen hätten zur Senkung der Beiträge eingesetzt werden müssen. Sind die Beitragserhöhungen nach den gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben erfolgt, besteht kein Anspruch auf Erstattung. Das hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 26. Februar 2026 entschieden (AZ: L 5 P 47/23), wie das Rechtsportal anwaltauskunft.de mitteilt.
Der Kläger war bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen auch privat pflegepflichtversichert. Er wandte sich gegen mehrere Beitragsanpassungen, die zwischen 2015 und 2023 vorgenommen worden waren. Nach seiner Auffassung hätten die im Versicherungsvertrag gebildeten Altersrückstellungen genutzt werden müssen, um die Beiträge zu begrenzen. Deshalb verlangte er die Rückzahlung sämtlicher Beiträge, soweit sie den monatlichen Beitrag aus dem Jahr 2014 überstiegen. Grundlage seines Versicherungsvertrags waren die Musterbedingungen der privaten Pflegepflichtversicherung.
Bereits das Sozialgericht Detmold hatte die Klage abgewiesen. Dagegen legte der Versicherte Berufung zum Landessozialgericht ein.
Das Landessozialgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Nach Auffassung des Gerichts waren sämtliche Beitragserhöhungen ordnungsgemäß erfolgt. Die Versicherung habe sowohl die formellen Anforderungen erfüllt und die maßgeblichen Gründe für die Beitragsanpassungen rechtzeitig mitgeteilt als auch die materiellen Voraussetzungen eingehalten. Das Gericht stellte außerdem klar, dass die Beiträge der privaten Pflegepflichtversicherung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen für alle Unternehmen einheitlich kalkuliert werden und entsprechende Anpassungen auf verbindlichen Berechnungen beruhen.
Entscheidend war außerdem, dass Altersrückstellungen in der privaten Pflegepflichtversicherung nicht beliebig zur allgemeinen Beitragssenkung eingesetzt werden dürfen. Sie dienen vielmehr dazu, die Finanzierung der Pflegeversicherung langfristig zu sichern und den Beitragsanstieg im Alter nach den gesetzlichen Vorgaben abzufedern. Eine Verwendung außerhalb dieser ausdrücklich geregelten Fälle würde dem gesetzlich vorgesehenen Finanzierungssystem widersprechen. Da die Beitragsanpassungen rechtmäßig erfolgt seien, habe die Versicherung die Beiträge mit Rechtsgrund erhalten. Ein Anspruch auf Rückzahlung oder Verzinsung bestehe deshalb nicht.
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