Wenn der Postbote das Datum der Zustellung eines Briefs der Bußgeldbehörde so unleserlich notiert, dass man es nicht lesen kann – bleiben einem vielleicht Fahrverbot oder Punkte in Flensburg erspart. Das Amtsgericht Waldkirch entschied: Das Datum der Zustellung auf dem Briefumschlag war nicht lesbar, die Zustellung damit rechtlich unwirksam. Das galt sogar, obwohl der Verteidiger des Mannes eine Kopie des Schreibens erhalten hatte.
Rechtsanwalt Swen Walentowski von anwaltauskunft.de:
O-Ton: Man konnte nur, weil der Anwalt der Einspruch eingelegt hat auf den Bescheid, nicht sofort draus den Schluss ziehen, dass der Brief auch beim Mandanten zugegangen ist. Außerdem hatte die Behörde dem Verteidiger bereits formlos eine Abschrift selber zugestellt. Darum ging es nicht, sondern es geht darum. Die Verfolgungsverjährung ist eingetreten, weil der Betroffene den Originalbrief womöglich nie in den Händen hielt. Oder wir wissen nicht, wann. – Länge 25 sec
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