Viele Betroffene hoffen nach einem Phishing-Schaden auf ihre Versicherung – doch die greift nicht immer. In dem Fall wollte eine Frau auf einer Plattform eine Babytrage verkaufen. Doch sie fiel auf Betrüger herein. Die lockten sie in einen externen Chat. Dort gab sie ihre Konto- und Kreditkartendaten nochmal ein. Der Schaden – 2000 Euro.
Das Amtsgericht Bernau entschied, dass die Weitergabe von IBAN und Kreditkartendaten in einem Chatraum kein „Phishing“ im Sinne der Versicherungsbedingungen sein muss.
Swen Walentowski von anwaltauskunft.de:
O-Ton: Blöde für die Frau, dass sie ja in der Banking App eigentlich das alles noch bestätigt hat. Dadurch hat das Gericht gesagt: Phishing-Schaden liegt hier nicht vor. Hat keine irgendwas ausgespäht, alles freiwillig preisgegeben. Zweitens hast du’s auch noch bestätigt. Auf jeden Fall nach dem Versicherungsrecht nicht versichert, Du bleibst auf dem Schaden sitzen. – Länge 20 sec
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