Berlin (DAV). Am heutigen Donnerstag berät der Bundestag über einen Änderungsantrag der Regierungskoalition für das Rückführungsgesetz. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hatte in der vorangegangenen Anhörung Kritik am Entwurf geäußert. Diese hat zwar teilweise Eingang in den Antrag gefunden, dennoch bleiben einige Mängel bestehen.
„Kinder und Familien mit Kindern sollen künftig grundsätzlich nicht mehr in Haft genommen werden“, erklärt Rechtsanwältin Gisela Seidler, Vorsitzende des DAV-Ausschusses Migrationsrecht. Das sei ein wichtiger Schritt, denn auch EGMR und EuGH erlauben in ihrer Rechtsprechung die Inhaftierung von Kindern nur als letztes Mittel. Ebenfalls entfallen soll eine Norm, die die Kriminalisierung der Seenotrettung zur Folge gehabt hätte.
Auch dass bei Abschiebehaft künftig verpflichtend ein Anwalt hinzugezogen werden muss, begrüßt der DAV. „Solche Verfahren sind sehr komplex und für die Betroffenen stehen Existenzen auf dem Spiel. Gerade wenn Sprachbarrieren bestehen, ist anwaltlicher Beistand ein Muss“, so Seidler.
Einige Baustellen bleiben offen
Kritik übt der DAV an der sogenannten „28-Tage-Regelung“ zum Ausreisegewahrsam. Diese würde dazu führen, dass jeder ausreisepflichtige Ausländer, der das Land nicht innerhalb der gesetzten Frist verlässt, für 28 Tage in Haft genommen werden könnte. „Die Haftkriterien in diesem Bereich sind ohnehin schon messerscharf. Die nun zur Debatte stehende Regelung ist kaum noch im Bereich der Verhältnismäßigkeit“, gibt die Rechtsanwältin zu bedenken.
Das träfe auch auf die willkürliche Erhöhung der Wartezeit auf drei Jahre für einen Zugang zu ungekürzten existenzsichernden Leistungen und uneingeschränkter Gesundheitsversorgung zu. „Damit werden nicht nur die Ziele des Koalitionsvertrages, sondern auch die verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Bemessung der zu gewährenden Leistungen missachtet“, meint Gisela Seidler. Eine Abweichung vom Normalmaß der Leistungen sei laut Bundesverfassungsgericht nur bei Kurzaufenthalten zulässig – davon könne aber bei einer Dauer von drei Jahren keine Rede mehr sein.
Die Migrationsrechtlerin bedauert außerdem, dass keine Änderung bei der Strafbarkeit falscher Angaben im Asylverfahren erfolgt ist. „Eine Regelungslücke besteht hier nicht, dafür zieht eine solche Norm viele Schwierigkeiten nach sich“, erläutert die Anwältin. Der Deutsche Anwaltverein hatte bereits in der Vergangenheit davor gewarnt, dass die Einführung dieses Straftatbestandes nicht nur Anwälte kriminalisieren könnte, die die Schilderungen ihrer Mandanten vortragen. „Auch die Asylsuchenden selbst könnten damit unter Strafandrohung dazu gezwungen werden, sich eines Einreisedelikts oder einer Straftat im Heimatland zu bezichtigen.“ Das stünde im Widerspruch zur grundrechtlich geschützten Selbstbelastungsfreiheit.
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