Berlin (DAV). Um die Covid-19-Pandemie einzudämmen und negative Folgen für die Wirtschaft abzuschwächen, verabschiedet die Regierung zahlreiche weitreichende Gesetzesänderungen. Über einen Gesetzentwurf zur Abmilderung der Folgen der Covid-19- Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht stimmt der Bundestag am 25. März ab. Zu diese und weiteren geplanten Gesetzesänderungen hat der Deutsche Anwaltverein (DAV) Stellung genommen. Er übt teilweise Kritik und hält teilweise weitergehende Maßnahmen für notwendig. Einen Überblick der Forderungen und Vorschläge des DAV finden Sie untenstehend.
1. DAV zum Gesetzentwurf zur Abmilderung der Folgen der Covid-19- Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht
Unterbrechnung der Strafverhandlung: Ergänzungen notwendig
Geplante Änderung: Gerichte sollen eine strafgerichtliche Hauptverhandlung für maximal drei Monate und zehn Tage unterbrechen dürfen, wenn diese aufgrund von Maßnahmen zur Vermeidung der Verbreitung der Covid-19-Pandemie nicht durchgeführt werden kann. Die Regelung soll auf ein Jahr befristet sein.
Der DAV begrüßt den Vorschlag. So können einerseits bereits begonnene Hauptverhandlungen, deren ordnungsgemäße Durchführung aufgrund von Infektionsschutzmaßnahmen zeitweise nicht möglich ist, fortgeführt und zu Ende gebracht werden. Andererseits wird vermieden, dass eine krisenbedingte Modifikation des Strafverfahrens die Umstände überdauert, die sie hervorgebracht haben.
Drei Punkte müssen allerdings überdacht und geändert werden:
- Das Gesetz soll auf größere Verfahren beschränkt werden.
- Der Hemmungstatbestand soll nur einmal angewendet werden dürfen.
- Die Maßnahme sollte nicht auch für die Unterbrechnungsfrist für die Urteilsverkündung gelten.
Die Stellungnahme durch den Ausschuss Strafrecht finden Sie hier.
Aussetzung der Insolvenzantragspflicht: Änderungen gehen nicht weit genug
Geplante Änderung: Die Insolvenzantragspflicht und die Zahlungsverbote sollen bis zum 30. September 2020 ausgesetzt werden, es sei denn die Insolvenz beruht nicht auf den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie oder es besteht keine Aussicht auf die Beseitigung einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit. Zudem sollen Anreize geschaffen werden, den betroffenen Unternehmen neue Liquidität zuzuführen und die Geschäftsbeziehungen zu diesen aufrecht zu erhalten.
Der DAV begrüßt dieses Maßnahmenpakt. Es muss aber sichergestellt sein, dass
- auch die Antragspflichten für Organe von Vereinen ausgesetzt werden
- die Geschäftsleiter von der Krise betroffener Unternehmen diese fortführen können, ohne sich erheblichen Haftungsrisiken auszusetzen.
Um die Liquidität von Unternehmen, deren Existenz von der Krise bedroht ist, gehen die geplanten Maßnahmen nicht weit genug. Der DAV fordert:
- staatliche Finanzierungsprogramme auszuweiten und praxisgerechte zu ergänzen
- die Finanzierer-Haftung für in der Krise ausgereichte Darlehen zu begrenzen
- die Gesellschafter-Finanzierung in der Krise zu erleichtern
- Unternehmen steuerlich zu entlasten.
Die Stellungnahme durch den Ausschuss Insolvenzrecht finden Sie hier.
2. Änderung des Infektionsschutzgesetzes: Rechtsverordnungen nicht ohne den Bundestag
Der Gesetzgeber plant desweiteren, das Infektionsschutzgesetz und andere Gesetze zu ändern.
Geplante Änderung: Der als Kabinettsvorlage vom 22.03.2020 vorliegenden Entwurf sieht vor, dass die Bundesregierung, wenn sie eine epidemiologische Lage von nationaler Tragweite feststellt, ermächtigt ist, durch Rechtsverordnung die Grundlage für Regelungen von beträchtlicher Reichweite (z. B. Enteignungen, Dienstverpflichtungen, Erhebung von Passagierdaten, Zwangsbehandlung) zu schaffen, die tief in die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger eingreifen.
Der Presse ist inzwischen zu entnehmen, dass der Kabinettsentwurf dahingehend abgeschwächt werden soll, dass nur der Bundestag eine sog. epidemiologische Lage feststellen darf. Diesen Schritt begrüßt der DAV.
Der DAV fordert außerdem, dass:
- die Bundesregierung Rechtsverordnungen, zu denen sie wegen der festgestellten epidemiologischen Lage ermächtigt ist, unverzüglich, d. h. längstens binnen einer Frist von sieben Tagen, durch den Bundestag bestätigen zu lassen muss
- der Bundestag in die Lage versetzt wird, Entscheidungen auch ohne physische Zusammenkünfte treffen zu können
- den Zugang zu anwaltlicher Unterstützung ist in Krisenzeiten sicherzustellen.
Der DAV weist darauf hin, dass ein generelles Verbot, die eigene Wohnung zu verlassen, mit dem Leitbild des Grundgesetzes nicht zu vereinbaren ist.
Die Stellungnahme durch den Ausschuss Gefahrenabwehrrecht finden Sie hier.
3. Weitere Forderungen des DAV
Steuerrecht: Lockerung und unbürokratisches Handeln notwendig
Um unsere Wirtschaft zu erhalten, Arbeitsplätze und Versorgung zu sichern, stellt der Gesetzgeber auch das Steuerrecht in den Krisenmodus um. Die erste Ansätze der Finanzverwaltung (laut koordiniertem Ländererlass vom 19. März 2020) gehen dem DAV nicht weit genug. Zudem sind sie zu formalistisch und unterstellen den Missbrauch der notwendigen Maßnahmen.
Zwar besteht die Gefahr, dass Lockerungen im Steuerrecht auch Unternehmen zugute kommen, die nicht notleidend sind. Rasches unbürokratisches Handeln ist derzeit aber wichtiger als zielgenaue Unterstützung im Einzelfall. Die Vorschriften sollen nur zeitweise bis zum Ende der Krise ausgesetzt werden.
Unter anderem schlägt der DAV vor:
- die bestehenden Verlustverrechnungsbeschränkungen (z. B. §§ 15a und 20 Abs. 6 EStG) für 2020 auszusetzen.
- alle anderen Vorschriften, die die Abzugsfähigkeit von tatsächlichen Aufwendungen steuerlich eingrenzen, kritisch zu überprüfen.
- Fristen zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes zu verlängern oder vorübergehend auszusetzen.
- auch die Fristen zur Abgabe von USt-Voranmeldungen, Steuer- und Feststellungserklärungen sowie alle Nachweispflichten zu verlängern bzw. auszusetzen. Wer freiwillig „fristgerecht“ abgibt, sollte einen Bonus erhalten.
Die Stellungnahme durch den Ausschuss Steuerrecht finden Sie
hier.
Betriebs- und Personalräte: Handlungsfähigkeit in der Krise sicherstellen Zahlreiche Unternehmen begegnen der aktuellen Krisensituation mit mobiler Arbeit, Kurzarbeit und Arbeitnehmerüberlassung. Daraus ergeben sich Einschränkungen der Handlungsfähigkeit der Betriebsräte. Denn nach ein Betriebsrat darf Beschlüsse nur persönlich fassen, eine Beschlussfassung per virtueller Kommunikation ist unzulässig. Der DAV hält eine sofortige Zulassung der digitalen Beschlussfassung für unabdingbar.
Der DAV schlägt weiter vor, zu prüfen, ob für die Dauer der aktuellen Krisensituation – ggf. zeitlich befristet bis zum 31.12.2020 – die Arbeitnehmerüberlassung zwischen Unternehmen verschiedener Wirtschaftszweige und dort, wo keine tariflichen Regelungen bestehen, erleichtert werden soll.
Die Stellungnahme durch den Ausschuss Arbeitsrecht finden Sie
hier.
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