Berlin (DAV). Der Deutsche Anwaltverein (DAV) beobachtet die Diskussion um neue Maßnahmen zum Schutz vor einer weiteren Corona-Ausbreitung und mahnt zur Vorsicht. Derzeit wird der (freiwillige) Einsatz von Handydaten diskutiert, um potenzielle Kontaktpersonen von Infizierten finden und warnen zu können. Der Gesundheitsschutz ist wichtig, allerdings müssen bei solchen Maßnahmen auch die Grundrechte der Betroffenen beachtet werden: Die gewonnenen Informationen dürfen nicht für eine Strafverfolgung genutzt werden, und die Speicherdauer muss begrenzt sein.
Wie eine entsprechende “Corona-App” technisch en detail funktioniert, ist noch nicht klar. Nach bisherigen Informationen lässt sich der folgende Ablauf skizzieren: Die App soll Bluetooth-basiert laufen. Ein Nutzer meldet sich an und bekommt eine anonyme ID zugewiesen. Über Bluetooth wird der nahe Kontakt zu anderen IDs (also anderen freiwilligen Nutzern der App) gespeichert. Positiv Getestete können nun Meldung via App erstatten, und die gesammelten IDs werden informiert. Dabei ist davon auszugehen, dass mit der “Krankmeldung” auch IP-Adressen übermittelt werden – und damit eine Rückverfolgung auf bestimmte Personen möglich ist. Damit sind auch Rückschlüsse möglich, ob Personen gegen Kontaktverbote verstoßen haben, zumindest kann dadurch ein Anfangsverdacht begründet werden. Im Hinblick auf den Nemo-tenetur-Grundsatz ist das eine problematische Ausgangslage.
Rechtsanwalt Dr. Eren Basar, Mitglied des DAV-Ausschusses Gefahrenabwehrrecht, warnt: “Die durch die Nutzung der App entstandenen Daten müssen einem Verwendungs- und Verwertungsverbot durch Ermittlungsbehörden unterliegen. Das gilt vor allem für die IP-Adressen zu Zwecken der Strafverfolgung.”
Zudem müsse klar geregelt sein, wie lange die Daten im System bleiben: “Es bedarf einer Löschungsregelung inklusive einer maximalen Speicherdauer”, so Basar. “Nach Ablauf der zweiwöchigen Inkubationszeit (zuzüglich eines Sicherheitszuschlags) besteht keine Notwendigkeit für eine weitere Speicherung.”
Beides sei nicht nur ein rechtsstaatliches Gebot, sondern auch deswegen wichtig, um die Bürger und Bürgerinnen positiv von der Nutzung einer App zu überzeugen. Andernfalls – nämlich wenn die übermittelten Daten auch gegen die Nutzer verwertet werden könnten – sei zu befürchten, dass die Bürger und Bürgerinnen von einer Nutzung Abstand nehmen würden. Dies würde das Ziel der App konterkarieren.
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