Berlin (DAV). Dass Schulden ebenso wie Vermögen vererbt werden können – dessen sind sich die meisten gewahr. Aber auch ideelle Rechte oder der Anspruch, ein Gerichtsverfahren nach dem Tod des Klägers fortzusetzen, gehen auf Erben über. Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche werden allerdings nicht immer vererbt. Auch nicht an Peter Alexanders Sohn. Das hat heute der Bundesgerichtshof geurteilt.
„Der Anspruch auf Geldentschädigung bei schwerer Persönlichkeitsverletzung ist nicht vererblich“, sagt Rechtsanwalt Andreas Frieser, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Auf die Erben über gingen allerdings Unterlassungsansprüche gegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen und die sogenannten „vermögenswerten Bestandteile“ des Persönlichkeitsrechts, die etwa zu einem Ersatzanspruch bei unbefugter Namensverwendung zu Werbungszwecken eingreifen könnten.
Grundsätzlich können Gerichtsverfahren fortgesetzt werden, wenn der Kläger verstirbt. „In der Regel werden Verfahren dann ausgesetzt, bis ein Erbe feststeht“, so Frieser weiter. Stehen die Erben fest, können die sich entscheiden: Wenn sie das Erbe annehmen, können sie den Prozess fortsetzen oder alternativ einen Anwalt damit beauftragen. Entscheiden sie sich für die Ausschlagung, rückt der „Nächstberufene“ (im Testament benannter Ersatzerbe oder der nächste Erbe in der Reihe der gesetzlichen Erben) nach. Aus der Praxis weiß Frieser aber: „Meistens wird in einer Kettenreaktion ausgeschlagen. Wenn der Vormann das Erbe ablehnt, schlägt sehr häufig auch der Nachrückende aus“. Findet sich kein Erbe, geht der Nachlass auf den Staat über.
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