Berlin (DAV). Anlässlich der Trilogverhandlungen zur E-Evidence-Verordnung hat der Europäische Rat der Anwaltschaftsorganisationen (CCBE) einen offenen Brief verfasst. Darin fordert er eine stärkere Orientierung am ursprünglichen Berichtsentwurf des EU-Parlaments. Auch der Deutsche Anwaltverein (DAV) hat das Vorhaben von Anfang an kritisch begleitet und zeigt grundrechtliche Schwächen am Entwurf auf.
Europäisches Parlament, Rat und Kommission beraten derzeit einen Vorschlag der Kommission zu elektronischen Beweismitteln in Strafsachen (E-Evidence-Verordnung). Dabei sollen sich Justizbehörden direkt an Anbieter digitaler Dienste wenden können, um Daten anzufordern, die möglicherweise als Beweismittel im Strafverfahren eingesetzt werden können. Der Dienstanbieter selbst ist für die Ausführung der Anordnung zuständig. Eine Einbindung des Vollstreckungsmitgliedstaats soll nur ausnahmsweise bei Weigerung des Dienstanbieters erfolgen.
Nach den ersten Trilogverhandlungen fordert die CCBE-Präsidentin, Rechtsanwältin Dr. Margarete von Galen, in dem offenen Brief, dass eine Abweichung zulasten der Position des Parlaments nicht hinnehmbar ist: „Die Vorschläge des Europäischen Parlaments berücksichtigen eigentlich nur das absolute Minimum an grundrechtlichen Garantien, wie den Zugang zum Recht, das Recht auf einen fairen Prozess, das Prinzip der Waffengleichheit und das Recht auf Verteidigung.“ Eigentlich bräuchte es sogar noch weitergehende Schutzmaßnahmen. „Wenn aber nicht einmal die minimalen Garantien Eingang in die Verordnung fänden, sollte der E-Evidence-Vorschlag abgelehnt werden“, mahnt von Galen.
Der DAV hat das E-Evidence-Vorhaben von Anfang an kritisch begleitet. Bereits 2018 hatte er in seiner Stellungnahme Nr. 42/2018 auf grundrechtliche Schwächen hingewiesen. So ist eine Einbindung des Vollstreckungsstaats essenziell, insbesondere die gerichtliche Kontrolle: „Da es sich bei den Anordnungen um faktisch verdeckte Maßnahmen handelt, müssen sie umfassend einem Richtervorbehalt unterliegen, fordert Rechtsanwältin Dr. Anna Oehmichen, Mitglied des Ausschusses Strafrecht des DAV. „Private Dienstanbieter sind nicht in der Lage, die Rechtmäßigkeit von derart grundrechtsrelevanten Anordnungen zu überprüfen.“
Überdies müsse das Berufsgeheimnis sowohl bei der Europäischen Herausgabe- als auch Sicherungsanordnung geschützt werden. Der EuGH hat 2020 in seinem Urteil zur Vorratsdatenspeicherung deutlich gemacht, dass sich bereits die Speicherung von Daten negativ auf die Freiheit der Meinungsäußerung von Nutzern elektronischer Kommunikationsmittel auswirken kann – insbesondere, wenn die Kommunikation nach nationalem Recht dem Berufsgeheimnis unterliegt.
Der nächste Trilog-Termin zur E-Evidence-Verordnung ist für den 20. Mai 2021 vorgesehen.
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