Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) stellte vor wenigen Tagen das secunet-Gutachten zur IT-Sicherheit vor; am morgigen Mittwoch soll auf einer außerordentlichen Hauptversammlung der BRAK über einen sehr engagierten Zeitplan zur Wiederinbetriebnahme des beA entschieden werden. Ob tatsächlich Anfang September mit der Wiederinbetriebnahme gerechnet werden kann, scheint dabei fraglich zu sein. Nach Aussagen der BRAK sollen bis dahin noch betriebsverhindernde Schwachstellen des Systems beseitigt werden. Nach Auffassung des DAV geht dies längst nicht weit genug (siehe auch DAV-Stellungnahme vom 26.06.2018):
Der DAV erwartet, dass vor der Wiederinbetriebnahme des beA-Systems nicht nur die von der Firma secunet beschriebenen Schwachstellen der Kategorie A (betriebsverhindernde Fehler), sondern auch solche der Kategorie B (betriebsbe-hindernde Fehler) behoben werden. Ergänzend müssen die von secunet geforderten Maßnahmen zur IT-Sicherheit (insbesondere ein umfassendes Sicherheitskonzept) umgesetzt und überprüft werden, bevor das System wieder in Betrieb genommen wird. Auch die Klärung etlicher offener Fragen aus dem Gutachten möge seitens der BRAK zeitnah erfolgen. Der DAV fordert die BRAK zudem auf, den Zeitplan den tatsächlichen Notwendigkeiten anzupassen.
Zertifizierungsstelle verschickt Rechnungen trotz Nicht-Nutzungs-Möglichkeit
Auf besonderen Unmut in der Anwaltschaft stößt unter diesen Umständen auch die Tatsache, dass die für das beA beauftragte Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer (BNotK) seit einigen Tagen Rechnungen für die beA-Nutzung verschickt.
„Es ist sicher richtig, dass die Zertifizierungsstelle in den letzten Monaten die beA-Karten zu Verfügung gestellt hat und auch Aufwand etwa für den Support der Karten und Zertifikate hatte, doch von einer tatsächlichen Nutzung der Karten kann nicht gesprochen werden“, so der Vorsitzende des Ausschusses Elektronischer Rechtsverkehr beim DAV, Martin Schafhausen.
Die BNotK hatte bei der Aussetzung der Inbetriebnahme der Postfächer im Jahr 2016 entschieden, den Nutzungszeitraum um die Zeit zu verlängern, für den es nicht genutzt werden konnte. Es war der Zeitraum in dem das beA, unter anderem wegen der gerichtlichen Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs Berlin, das beA für die Antragsteller nicht in Betrieb zu nehmen, nicht genutzt werden konnte. „Entsprechend sollte auch jetzt verfahren werden“, so Schafhausen, „die BRAK kann der Zertifizierungsstelle die Kosten erstatten und Ansprüche gegenüber ATOS anmelden.“
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