Berlin (DAV). Die Bundesministerien der Finanzen und der Justiz haben in der vergangenen Woche einen „Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität“ vorgelegt. Dieser Aktionsplan enthält eine Reihe von Verschärfungen im Steuerstrafrecht, die der Deutsche Anwaltverein (DAV) kritisch sieht. Insbesondere der geplante Verzicht auf die strafbefreiende Selbstanzeige und die massiven Strafrahmenerhöhungen begegnen erheblichen rechtspolitischen und verfassungsrechtlichen Bedenken.
Der gemeinsame Aktionsplan des Bundesfinanz- und -justizministeriums, der absehbar in einem Gesetzesentwurf münden soll, sieht unter anderem den Wegfall der strafbefreienden Selbstanzeige vor. Die Selbstanzeige dient unter anderem der Aufdeckung neuer, also bislang dem Staat unbekannter Steuerquellen: Der bislang steuerunehrliche Bürger erhält einen Anreiz, diese zu offenbaren, und erhält – bei der Erfüllung der hohen Voraussetzungen, insbesondere der Nachentrichtung der hinterzogenen Steuern – im Gegenzug die Straffreiheit bzw. in bestimmten Fällen nach Zahlung entsprechender Zuschläge das Absehen von der Verfolgung.
„Es erstaunt, dass in Zeiten leerer Haushalte erwogen wird, die Selbstanzeige abzuschaffen. Denn hierdurch würde der Staat auf eine weitere Einnahmequelle verzichten“, betont Rechtsanwalt Prof. Dr. Tilman Reichling, Mitglied des DAV-Ausschusses Strafrecht.
Höchststrafe wie beim Totschlag?
Bislang sieht das Gesetz für besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Unabhängig davon, dass es keinen empirischen Beleg dafür gibt, dass Kriminalitätsphänomene durch die Erhöhung von Strafrahmen zurückgehen, bestehen Bedenken gegen die vorgesehene Erhöhung des Strafrahmens für „besonders schwere Fälle der organisierten Steuerkriminalität“ auf bis zu 15 Jahre – insbesondere aus Wertungsgesichtspunkten:
„Das Strafgesetzbuch sieht derzeit einen Strafrahmen von bis zu 15 Jahren unter anderem bei Totschlag oder bei schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern vor. Es ist nicht nachvollziehbar, bestimmte Formen der Steuerhinterziehung im Hinblick auf die Höchststrafe diesen Delikten, die höherwertige Rechtsgüter schützen und strafwürdigeres Unrecht erfassen, gleichzustellen“, erläutert Reichling.
Die Hochstufung zum Verbrechen infolge erhöhter Mindeststrafen für „schwere Steuerstraftaten“ hätte erhebliche Konsequenzen für die Justiz. Es wäre künftig weder eine Erledigung per Strafbefehl noch die Einstellung des Verfahrens gegen Auflagen und Weisungen nach § 153a StPO möglich. Hierdurch müssten deutlich mehr Hauptverhandlungen durchgeführt werden, was die ohnehin in weiten Teilen überlastete Strafjustiz zusätzlich belasten würde.
Von Bedeutung ist auch, dass diese Einstufung als Verbrechen nicht nur für mutmaßliche Haupttäter, sondern für alle Beteiligten gilt. Damit würde die Möglichkeit der Verfahrenserledigung gerade auch für Personen entfallen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit mit Eventualvorsatz lediglich Beihilfe zu Steuerstraftaten ihrer Vorgesetzten geleistet haben sollen, etwa durch die unrichtige Verbuchung von Geschäftsvorfällen oder auch nur die Weiterleitung von E-Mails.
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