Berlin (DAV). Der Entwurf fürs Strafverfolgungsentschädigungsreformgesetz sieht die Stärkung der Rechte von Justizopfern vor. So wird die langjährige Forderung des Deutschen Anwaltvereins (DAV) aufgegriffen, die Haftentschädigung auf einen Tagessatz von 100 € zu erhöhen, aber auch Ansprüche auf anwaltliche Erstberatung und Veröffentlichung von Freisprüchen werden geschaffen. Der DAV begrüßt das Vorhaben, fordert jedoch weitere Schritte: So sei es nicht vertretbar, dass Betroffene weiterhin entstandene Vermögensschäden nachweisen müssen und keinen Anspruch auf Reintegrationsmaßnahmen haben.
„Die zu Unrecht entzogene Freiheit ist materiell nicht aufzuwiegen“, stellt Rechtsanwalt Stefan Conen, Mitglied im Ausschuss Strafrecht des DAV, klar. Die finanzielle Entschädigung kann deshalb nur ein symbolischer Versuch der Kompensation sein. Dieser müsse sich jedoch in angemessener Höhe bewegen. „Mit der Erhöhung des Tagessatzes auf 100 € in den ersten sechs Monaten unrechtmäßiger Haft und für darüber hinausgehende Dauer auf 200 € kommt der Gesetzgeber auch einer langjährigen Forderung des DAV nach.“
Auch die unwürdige und kleinliche Regelung, nach der Kosten für Kost und Logis, die dem Gefangenen gezwungenermaßen während der Haft zugeteilt wurden, von der Entschädigungssumme abgezogen werden, soll künftig entfallen. „Diese Praxis war geradezu ein Hohn gegenüber Justizopfern, denen ein abzugsfähiger Vermögensvorteil attestiert wurde, weil sie sich dank der Gefängniskost den Wocheneinkauf sparen konnten“, so der Anwalt.
Insgesamt soll die Durchsetzung der Ansprüche Betroffener erleichtert werden. Neben großzügigeren Fristen und Wiederaufnahmemöglichkeiten wird ihnen auch ein Recht auf anwaltliche Erstberatung zugesprochen, wenn die Entschädigungspflicht festgestellt wurde. „Die Entschädigungspflicht sollte jedoch konsequenterweise nicht erst auf Antrag des Betroffenen, sondern grundsätzlich von Amts wegen festgestellt werden“, meint Conen.
Trotz des zu begrüßenden Entwurfs sieht der DAV noch weiteren Verbesserungsbedarf: „Manch wichtiges Problem geht der Entwurf nicht an. Vor allem braucht es Beweiserleichterungen bei der Feststellung materieller Schäden, den Aufbau organisatorischer Strukturen zur Unterstützung nach der Haftentlassung und den gesetzlichen Ausschluss des Verzichts auf Entschädigung“, erklärt der Rechtsanwalt. Es sei nach wie vor unbefriedigend, dass der zu Unrecht Inhaftierte in der Beweispflicht sei nachzuweisen, dass ihm während der Haft Vermögensschäden entstanden sind. Auch solle ein Anspruch auf Rehabilitations- bzw. Reintegrationsmaßnahmen geschaffen werden – diesen haben unrechtmäßig Inhaftierte im Gegensatz zum tatsächlich Straffälligen nicht.
„Vor allem aber muss der Praxis von Staatsanwaltschaften, einen Entschädigungsverzicht über Angebote der Verfahrenseinstellung herbeizuführen, ein Ende gesetzt werden“, fordert Stefan Conen. Dabei werde die Verunsicherung und Sorge der Beschuldigten, zu Unrecht verurteilt zu werden, ausgenutzt, um der Staatskasse die Zahlung der Entschädigung zu ersparen. „Dieses Vorgehen ist unseriös und sollte keinen Platz im Rechtsstaat haben“, so Conen.
Zur Stellungnahme Nr. 64/2024
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