Berlin (DAV). Der Deutsche Anwaltverein (DAV) kritisiert den Beschluss der Justizministerkonferenz (JuMiKo), die verpflichtende anwaltliche Vertretung bei Abschiebungshaftsachen wieder abschaffen zu wollen. Dadurch werden weder Verfahren vereinfacht noch Ressourcen der Justiz geschont. Jede Freiheitsentziehung erfordert ein rechtsstaatliches, faires Verfahren, zu dem auch die verpflichtende Bestellung fachkundiger anwaltlicher Vertretung gehört.
Die JuMiKo fordert den Bundesminister der Justiz auf, die erst Anfang 2024 geschaffene verpflichtende Bestellung anwaltlicher Vertretung betroffener Personen in Abschiebungshaftsachen (§ 62d AufenthG) wieder abzuschaffen. Begründung: Die Regelung mache Abschiebungshaftverfahren aufwändig und zeitintensiv. Verfahrenspflegschaft und Beiordnung eines anwaltlichen Bevollmächtigten nach Maßgabe der Verfahrenskostenhilfe würden ausreichen, die Rechte der betroffenen Personen zu wahren.
Der DAV widerspricht dem vehement: „Die Einführung der verpflichtenden Bestellung fachkundiger anwaltlicher Vertretung in hochkomplexen Abschiebungshaftverfahren ist ein rechtstaatliches Muss, das nicht aufgegeben werden darf“, betont Rechtsanwalt Rolf Stahmann, Mitglied des DAV-Ausschusses Migrationsrecht. „Wenn der Staat Menschen inhaftieren will, sind Grundrechte in besonderem Maße betroffen, weswegen das Grundgesetz dafür eine richterliche Beteiligung sowie ein förmliches Verfahren fordert.“
Verfahren sind nicht deshalb komplex, weil betroffene Personen anwaltlich vertreten sind. Vielmehr folgt aus der Komplexität solcher Verfahren die Notwendigkeit einer fachkundigen anwaltlichen Vertretung. „Die Justizministerinnen und Justizminister verwechseln bei ihrer Forderung Ursache und Wirkung“, so Stahmann.
Die Verfahrenspflegschaft durch nicht-anwaltliche Verfahrenspfleger kann betroffene Personen nicht vor rechtswidrigen Inhaftierungen schützen: Ihnen fehlt regelmäßig die erforderliche Fachkunde, und sie haben auch keine Funktion und Stellung, die mit der der Anwaltschaft vergleichbar wäre. Die Belastung der Gerichte ist im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe überdies deutlich höher – aufgrund der notwendigen Prüfung der Mittellosigkeit der betroffenen Personen sowie der Erfolgsaussichten – als bei der bloßen Bestellung einer fachkundigen anwaltlichen Vertretung.
Alle Freiheitsentziehungsmaßnahmen nach dem Asyl- und Aufenthaltsrecht brauchen rechtstaatliche und faire Verfahren. Daher ist eine verpflichtende Bestellung fachkundiger anwaltlicher Vertretung auch im Verfahren der Zurückweisungshaft sowie den im GEAS‑Anpassungsgesetz geplanten Freiheitsentziehungen einzuführen.
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