Berlin/Luxemburg (DAV). Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat heute das deutsche Fremdbesitzverbot an Anwaltskanzleien bestätigt. Im Interesse der Rechtspflege und der Rechtsuchenden in Deutschland begrüßt der Deutsche Anwaltverein (DAV) die hohe Wertschätzung des Gerichts für die Unabhängigkeit der Anwaltschaft.
In Deutschland besteht ein kategorisches Verbot einer reinen finanziellen Beteiligung an Kanzleien. Zeitgleich sind aber – insbesondere auch seit der großen BRAO-Reform – zahlreiche nichtanwaltliche Berufe sozietätsfähig. Darin sieht der EuGH nach seiner heutigen Entscheidung keinen Widerspruch und bestätigt die anwaltliche Unabhängigkeit als Wert an sich.
„Die Unabhängigkeit ist ein entscheidender Kernwert der Anwaltschaft. Und diese ist – nun auch mit ausdrücklichem ‚Segen‘ des EuGH hinsichtlich des Beteiligungsverbots reiner Finanzinvestoren – nicht verhandelbar“, betont Rechtsanwältin Dr. h.c. Edith Kindermann, Präsidentin des DAV. „Damit Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ihrer Rolle im Rechtstaat nachkommen können, ist es unverzichtbar, dass sie unabhängig sind – sowohl von staatlichen Stellen, als auch von rein wirtschaftlichen Interessen.”
Die aus einem Fremdbesitz resultierenden Gefahren für die Berufsausübung und für den Schutz der Interessen der Rechtsuchenden sind hoch: In Erwartung eines „Return of Investment“ könnten Mandate häufig nur noch rein ertragsorientiert begründet und beendet werden. Einsatz und Entzug von Kapital würden – wie nun auch der EuGH befindet – finanziellen Druck auf Anwaltskanzleien ausüben und so deren berufliche Unabhängigkeit und Integrität gefährden.
„Ein seiner Rendite verpflichteter Investor muss in Verfolgung seiner Ziele marktsteuernde Interessen verfolgen“, erläutert Kindermann. „Wir sind erleichtert, dass wir dies im Kontext deutscher Rechtsanwaltsgesellschaften weiterhin nicht befürchten müssen.“
Worum ging es im Verfahren?
Streitgegenstand war das in § 59e BRAO a.F. niedergelegte Fremdbesitzverbot. In einem Verfahren gegen die Rechtsanwaltskammer München hatte der Bayerische Anwaltsgerichtshof Zweifel an dessen Vereinbarkeit mit den EU-Grundfreiheiten und legte dem EuGH das Verfahren zur Vorabentscheidung vor.
Der Generalanwalt des EuGH hielt die deutsche Regelung für unionsrechtswidrig – die große Kammer sieht das nun anders: Die anwaltliche Vertretungsaufgabe, so der EuGH, bestehe vor allem darin, in völliger Unabhängigkeit die Interessen der Mandanten bestmöglich zu schützen. Die Mandantschaft müsse sich völlig frei an Anwält:innen wenden können; diese müssen unabhängig beraten können und gegenüber der Mandantschaft loyal sein.
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