Berlin (DAV). Am 30. und 31. Januar 2018 steht beim Bundesverfassungsgericht die mündliche Verhandlung in den Sachen 2 BvR 307/15 und 2 BvR 502/16 an. Dort wenden sich die Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde gegen die in zwei Landesgesetzen (Bayern und Baden-Württemberg) vorgesehene Möglichkeit, dass eine Fixierung untergebrachter Personen ärztlich angeordnet werden kann, ohne dass es einer richterlichen Entscheidung bedarf. Sie rügen die Verletzung des Rechts auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz) in Verbindung mit den verfassungsrechtlichen Vorschriften über freiheitsentziehende und beschränkende Maßnahmen (Art. 104 Abs. 1 und 2 Grundgesetz). Auch wird eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes geltend gemacht (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz).
Das Bundesverfassungsgericht hat kurzfristig einen Vertreter des Deutschen Anwaltvereins (DAV) als sachverständigen Dritten geladen. Für den DAV wird Rechtsanwalt Hartmut Kilger, ehemaliger Präsident des DAV und Fachanwalt für Sozialrecht, den Termin wahrnehmen. Das Gericht ist insbesondere interessiert an Auskünften zu Erfahrungen mit dem Richtervorbehalt bei Fixierungen, Unterbringungen und Zwangsbehandlungen im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Unterbringung, sowie zur Organisation eines richterlichen Bereitschaftsdienstes bei den Betreuungsgerichten. Der Richtervorbehalt und dessen Praxis ist für die Interessen der Betroffenen von entscheidender Bedeutung. Der DAV setzt sich bei freiheitsbeschränkenden Maßnahmen immer wieder für Verfahren ein, in denen Entscheidungen durch unabhängige Richter und Richterinnen überprüft werden können. Wenn Grundrechte wie das Recht auf Freiheit eingeschränkt werden, dürfen Ärzte nicht zu Ersatzrichtern werden. Denn auch im Fall einer öffentlich-rechtlichen Unterbringung darf eine Fixierung von Personen nicht ohne Richterspruch durchgeführt werden. Daher fordert der DAV auch in solchen Fällen einen uneingeschränkten Richtervorbehalt wie in Artikel 104 des Grundgesetzes festgelegt.
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