Goslar/Berlin (DAV). Aus Sicht der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) ist das Rehabilitationsmanagement nach einem Verkehrsunfall mit dem Verletzten vorteilhaft. Es soll gewährleisten, dass der Patient unmittelbar nach seiner Behandlung im Krankenhaus eine für ihn passende Anschlussbehandlung erhält. Dabei wird oft die Hilfe von Dienstleistern des Rehabilitationsmanagements in Anspruch genommen. Damit diese in keinem Fall zum Nachteil der Geschädigten arbeiten ist Voraussetzung, dass diese neutral sind. Der Deutsche Anwaltverein schlägt daher vor, dass diese Rehabilitationsdienste durch einen Beirat anerkannt werden.
„Wir brauchen eine transparente Kommunikation mit den Beteiligten, die volle Kostentragung durch die Versicherer, die Freiwilligkeit und der Verzicht auf den Einwand der Verletzung der Schadensminderungspflicht bei Nichtbefolgung von Empfehlungen des Rehabilitationsmanagements“, erläutert Rechtsanwalt Christian Janeczek, Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV und zugleich Referent in Goslar. Nur so könne den Betroffenen gut geholfen werden. Die Neutralität könne dadurch gewährleistet werden, dass der Rehabilitationsdienst verspricht, den Code of Conduct des Rehabilitationsmanagements einzuhalten und darüber hinaus bereit ist, sich hinsichtlich dieser Einhaltung auch überprüfen zu lassen. „Dies kann nur dadurch gewährleistet werden, wenn der Rehabilitationsdienstleister durch einen Beirat anerkannt ist“, so der Rechtsanwalt aus Dresden weiter. Dies mache die Einrichtung eines die Einhaltung des Code of Conducts überprüfenden Beirates inklusive eines von der DAV-Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht entsandten Beiratsmitglieds notwendig.
Die aktive Beteiligung des/der Rechtsanwält:in des Geschädigten am Personenschadenmanagement muss auch entsprechend honoriert werden. Sie stellt eine gebührenrechtlich gesonderte Angelegenheit für den Anwalt/die Anwältin dar. Diese Anwaltskosten sind auch ein ersatzfähiger Schaden. Der Gegenstandswert muss sich dabei der Höhe nach, nach den Kosten, die der Haftpflichtversicherer dem Rehabilitationsdienst für die eigene Leistung des Rehabilitationsdienstleisters bezahlt, orientieren.
RA Christian Janeczek ist vor Ort erreichbar unter: 0179 4751727
Vor Ort mobil erreichbar: RA Swen Walentowski, 0177 2111189
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