"Jeder hat das Recht den Rechtsweg zu nutzen. Das ist eine der Grundfesten unserer Demokratie und unseres Rechtsstaates! Das gilt für jede Frau, für jeden Mann und auch wenn es Herr Dobrindt nicht wahrhaben will, für jeden Asylbewerber. Dobrindt sollte sich Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes mal durchlesen. Ein Blick in unsere Verfassung hilft. Auch werden zahlreiche Bescheide von Gerichten wieder korrigiert. Nur zum Beispiel: In Baden-Württemberg sind knapp die Hälfte aller beanstandeten Bescheide rechtswidrig und werden von den Gerichten aufgehoben.
Bei der Abschiebung gibt es ein Vollzugsproblem. Stehen einer Abschiebung keine rechtlichen Hindernisse mehr im Weg, sind die Behörden und die Politik gefragt. Etwa 25.000 Personen sind im Moment voll ausreisepflichtig. Ein Vollzugsproblem darf nicht dazu führen, Rechte einzuschränken. Es ist auch albern zu glauben, Anwältinnen und Anwälte würden durch Asylverfahren reich. Die Einkünfte richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Im Asylverfahren bekommt ein Anwalt in der Regel 750 Euro netto. Die Staatskasse wird nur dann damit belastet, wenn er den Prozess gewinnt."
Hintergrund zu Anwaltskosten: Für ein Asylverfahren gilt im Regelfall ein Streitwert von 5000 Euro. Daraus errechnet sich zum einen die Anwaltsgebühr von 393 Euro und eine weitere Gebühr von 363 Euro, sollte ein Termin vor Gericht wahrgenommen werden. Als Gebühr für den Anwalt kämen so insgesamt etwa 750 Euro zusammen (mit Steuern 925 Euro).
Bei komplizierten Verfahren - etwa langwierige Ausweisungsverfahren - böten sich Honorarvereinbarungen an. Dann könnten die Kosten auch auf 2000 Euro steigen. Das Geld aus der Staatskasse bekommt der Anwalt aber nur, wenn er den Prozess auch gewinnt. Und auch nur nach der Höhe des RVG und nicht nach der Honorarvereinbarung mit dem Mandanten.
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