Initiativstellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Geistiges Eigentum zum Erfordernis der wirksamen Abmahnung im Sinne des Sinne des Paragraphen 97a Urheberrechtsgesetz (zuletzt geändert durch das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken vom 08.10.2013, BGBl. 2013 I S. 3714) und zur Wahl des deliktischen Gerichtsstands (§ 14 Abs. 2 UWG).
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