SN 25/15: RefE BMJV: Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht (15.05.2015)
Vorratsdatenspeicherung bedeutet schweren Eingriff in Fernmeldegeheimnis, eine Rechtfertigung liegt nicht vor. Das anwaltliche Berufsgeheimnis ist nicht hinreichend geschützt.
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