Stellungnahmen | 02.08.2016 SN 39/16: Zur Öffnungsklausel der Datenschutz-Grundverordnung DAV fordert: Kein direkter Zugang der Datenschutz-Aufsichtsbehörde zu Anwaltsakten und Geschäftsräumen des Anwalts. Aufsicht sollte erst ein Zustimmungsgesuch an die Kammer richten. Downloads DAV-SN_39-16.pdf pdf 43,5 KiB Download Zurück zur Übersicht 0
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