Sonder-DAV-Depesche-1-16

1. Eilverfahren gegen Freischaltung des beA ohne Zustimmung erfolgreich: BRAK will beA bis zum Abschluss der Hauptsache nicht starten

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat mit einer Pressemitteilung am 9. Juni 2016 mitgeteilt, dass sie das beA nicht vor Abschluss eines Hauptsacheverfahrens starten wird. Auslöser sind nach Angaben der BRAK zwei Entscheidungen des AGH Berlin in Eilverfahren. Das Gericht hat die BRAK im Rahmen einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, für die antragstellenden Rechtsanwälte das beA nicht ohne deren ausdrückliche Zustimmung zum Empfang freizuschalten. Die BRAK sei – so der AGH in einem Beschluss vom 6. Juni 2016 – zwar berechtigt, für alle Anwältinnen und Anwälte ein beA einzurichten, aber es gebe keine gesetzliche Grundlage für eine Freischaltung ohne Zustimmung. Da die individuelle Freischaltung nach Angaben der BRAK technisch nicht vorgesehen ist, stoppt die BRAK nun den Start.

Insgesamt gibt es drei Eilverfahren beim AGH Berlin. In einem Fall ist Hauptsacheklage erhoben worden, deren Ausgang die BRAK abwarten will. Sollte das Verfahren bis zum BGH geführt, wäre der zuletzt angekündigte Starttermin am 29. September obsolet.

2. DAV: Starttermin des beA durch Entscheidungen nicht gefährdet.

Aus Sicht des DAV kommen die Entscheidungen nicht überraschend. Sie sind kein Grund, den 29. September 2016 als Starttermin zu kippen. Der DAV appelliert weiterhin an Gesetzgeber und BRAK, technische und normative Voraussetzungen für einen Start zum geplanten Termin zu schaffen. Jedenfalls sollte eine unverbindliche Testphase ab dem 29. September 2016 ermöglicht werden. Die Anwaltschaft will das beA.

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