Sonderdepesche

Am Donnerstag, den 6. Oktober 2022, hat der Rat der EU weitere Sanktionen gegen die Russische Föderation verabschiedet. Erstmals umfassen diese auch ein Verbot zur Erbringung bestimmter Rechtsdienstleistungen. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) informiert, was genau von den Beschlüssen des Rates betroffen ist. Dies kann auch die anwaltliche Praxis im Hinblick auf die Mandantschaft betreffen.

Was ist verboten?

Untersagt wird dabei direkte und indirekte Rechtsberatung der russischen Regierung ebenso wie von in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen. Dabei ist zu beachten, dass Rechtsberatungsdienstleistungen gemäß der Verordnung „die Rechtsberatung für Mandanten in nichtstreitigen Angelegenheiten, einschließlich Handelsgeschäften, bei denen es um die Anwendung oder Auslegung von Rechtsvorschriften geht; die Teilnahme mit oder im Namen von Mandanten an Handelsgeschäften, Verhandlungen und sonstigen Geschäften mit Dritten; die Ausarbeitung, Ausfertigung und Überprüfung von Rechtsdokumenten“ umfassen, nicht aber „die Vertretung, Beratung, Ausarbeitung von Dokumenten oder Überprüfung von Dokumenten im Rahmen von Rechtsvertretungsdienstleistungen, insbesondere in Angelegenheiten oder Verfahren vor Verwaltungsbehörden, Gerichten, anderen ordnungsgemäß eingerichteten offiziellen Gerichten oder in Schieds- oder Mediationsverfahren“.

Welche Ausnahmen gelten?

Ausnahmen von dem Verbot gelten für die Erbringung von Dienstleistungen, die unbedingt erforderlich sind, um vor dem 7. Oktober 2022 geschlossene Verträge, die mit dem Verbot nicht vereinbar sind, oder für deren Erfüllung erforderliche akzessorische Verträge bis zum 8. Januar 2023 zu beenden. Ausgenommen von dem Beratungsverbot sind ebenso russische Privatpersonen. Dasselbe gilt für
Dienstleistungen, die für die Wahrnehmung des Rechts auf Verteidigung in Gerichtsverfahren und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf unbedingt erforderlich sind oder zur Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in einem Mitgliedstaat oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus einem Mitgliedstaat unbedingt erforderlich sind, sofern die Erbringung dieser Dienstleistungen mit den Zielen des Beschlusses und des Beschlusses (EU) 2014/145/GASP im Einklang steht.

Erbracht werden dürfen außerdem solche Dienstleistungen, die zur ausschließlichen Nutzung durch in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen bestimmt sind, welche sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes, der Schweiz oder eines in Anhang VII aufgeführten Partnerlandes gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden.

Behördliche Genehmigung

Weitere Ausnahmen von dem Verbot können durch die zuständigen Behörden gewährt werden. Dafür müssen sie humanitären Zwecken, zivilgesellschaftlichen Aktivitäten zur direkten Förderung der Demokratie oder der Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten oder von Partnerländern in Russland, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder internationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, dienen.

Auch solche Leistungen, die notwendig sind zur Sicherstellung der kritischen Energieversorgung in der Union und den Kauf bestimmter Ressourcen, zur Gewährleistung des Betriebs von sicherheitsrelevanter Infrastruktur oder zu Einrichtung und Betrieb nuklearer Kapazitäten, können genehmigt werden.

Rechtsstaatliche Bedenken

Zwar betrifft das Verbot „nur“ Rechtsberatungsleistungen, nicht hingegen z.B. die gerichtliche Vertretung. Dennoch erscheint aus Sicht des DAV bedenklich, dass der Zugang zu anwaltlichem Beistand eingeschränkt wird. Die Entscheidung über Annahme oder Ablehnung eines Mandats ist durch den Anwalt oder die Anwältin zu fällen. Dieser Grundsatz wird durch den Rat der EU beschnitten. Darüber hinaus wird die anwaltliche Tätigkeit in die zwei Sphären der Vertretung und der Beratung geteilt, wobei letztere vom Rat der EU offenkundig als deutlich weniger schutzwürdig eingestuft wird. Damit verkennt der Rat die Rolle der Anwaltschaft als Teil des Systems zur Problemlösung.

Die EU-Sanktionen sind auch Thema im Anwaltsblatt:
Sanktionen gegen Russland gelten jetzt auch für die Rechtsberatung

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