Stuttgart/Berlin (DAV). Ein Forstunternehmer, der auf einem fremden Grundstück Holz fällt, um es als Brennholz zu verkaufen, kann unter bestimmten Voraussetzungen gesetzlich unfallversichert sein. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Stuttgart am 17. November 2023 entschieden (Az.: L 8 U 3164/22), wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Der Kläger, ein Forstunternehmer, war bis zum 15. März 2021 Eigentümer von vier Grundstücken mit einer Gesamtfläche von 11.742 m². Nach dem Verkauf eines Großteils seiner Flächen an den Landkreis im Rahmen eines Naturschutzprojekts besaß er nur noch ein Flurstück mit einer Fläche von 1.869 m². Die ihm verbliebene Waldfläche reichte nicht mehr aus, um seine Lieferverpflichtung von 12 Festmetern Holz an einen bestimmten Stammkunden zu erfüllen.
Um seiner Lieferverpflichtung nachkommen zu können, erwarb der Kläger von der Gemeinde B1 gegen Entgelt das Recht, auf einem bestimmten Grundstück der Gemeinde weiteres Holz auf eigene Rechnung zu schlagen (sog. Selbstwerberlos). Am 6. November 2021 erlitt der Kläger bei Baumfällarbeiten in Ausübung seines Selbstwerberloses einen Unfall, als er von einem Baum getroffen wurde.
Die beklagte Versicherung lehnte eine Entschädigung mit der Begründung ab, der Unfall habe sich nicht im Rahmen des versicherten forstwirtschaftlichen Unternehmens, sondern im eigenwirtschaftlichen Interesse als Selbstwerber ereignet.
Das LSG Stuttgart sah dies anders und verurteilte die Beklagte, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Es stellte fest, dass die Brennholzaufarbeitung des Klägers in engem Zusammenhang mit seinem forstwirtschaftlichen Betrieb gestanden und der Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen aus seinem forstwirtschaftlichen Betrieb gedient habe. Der Kläger war auf die gekauften Holzeinschlagsrechte angewiesen, um den einzigen Kunden seines Forstbetriebs beliefern zu können und den Betrieb nicht zu gefährden.
Das Gericht führte weiter aus, dass es keinen Unterschied mache, ob zur Bewirtschaftung einer größeren Holzmenge Flächen zugepachtet würden oder ob dieser Bedarf durch den Erwerb einer Selbstwerber-Berechtigung gedeckt werde. Das Erfordernis der Bodenbewirtschaftung als Voraussetzung für einen landwirtschaftlichen Betrieb werde jedenfalls auch von Selbstwerbern erfüllt.
Informationen: www.dav-sozialrecht.de
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