München/Berlin (DAV) - Die zwischen der Deutschen Krankenhausgesellschaft und dem GKV-Spitzenverband vereinbarte Übergangsregelung zur Aussetzung des Aufrechnungsverbots bei Krankenhausabrechnungen ist rechtmäßig. Dies hat das Bayerische Landessozialgericht (LSG) am 13. Mai 2024 in mehreren Verfahren entschieden (Az.: L 20 KR 309/23; L 20 KR 509/22 u.a.). Das bedeutet, dass Krankenkassen auch weiterhin Forderungen gegenüber Krankenhäusern mit Gegenforderungen aufrechnen können, soweit dies im Rahmen der Übergangsregelung vereinbart wurde, erklärt die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Mit dem MDK-Reformgesetz wurde zum 01. Januar 2020 ein Aufrechnungsverbot bei Krankenhausabrechnungen eingeführt. Dieses Verbot soll verhindern, dass Krankenkassen ihre Vergütungsforderungen gegenüber Krankenhäusern mit Forderungen verrechnen, die Krankenhäuser gegenüber Krankenkassen haben.
Die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der GKV-Spitzenverband vereinbarten daraufhin eine Übergangsregelung, die das Aufrechnungsverbot bis zur Neuregelung einer Prüfverfahrensvereinbarung aussetzen sollte. Das Sozialgericht Nürnberg entschied jedoch in erster Instanz, dass diese Übergangsregelung unwirksam sei.
Das LSG hob die Entscheidung des Sozialgerichts Nürnberg auf und verneinte die Rechtswidrigkeit der Übergangsregelung. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Übergangsregelung nicht als vollständige Aufhebung des gesetzlichen Aufrechnungsverbots zu verstehen sei, sondern als befristete, sachlich gerechtfertigte und durch eine Ermächtigungsnorm gedeckte Übergangsregelung.
Die Entscheidung bedeutet, dass Krankenkassen weiterhin Forderungen gegenüber Krankenhäusern mit Gegenforderungen aufrechnen können, soweit dies im Rahmen der Übergangsregelung vereinbart wurde.
Informationen: www.dav-sozialrecht.de
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