Stuttgart/Berlin (DAV) – Ein selbstständiger Motorradfahrtrainer kann auch dann gesetzlich unfallversichert sein, wenn er sich bei einer Fahrt ohne Kunden verletzt, die der Erkundung einer geeigneten Strecke für ein Fahrsicherheitstraining dient. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg am 9. Februar 2024 (AZ: L 8 U 3350/22) entschieden, wie das Rechtsportal anwaltauskunft.de informiert.
Der Kläger, ein selbstständiger und gesetzlich unfallversicherter Motorradfahrtrainer, stürzte im April 2019 bei einer allein unternommenen Fahrt mit seinem Motorrad und verletzte sich schwer. Er befand sich auf dem Weg zu einer Strecke, die er am nächsten Tag für ein Fahrsicherheitstraining nutzen wollte. Die Beklagte, die gesetzliche Unfallversicherung des Klägers, lehnte es jedoch ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Es habe sich um eine unversicherte Vorbereitungshandlung gehandelt.
Das LSG Baden-Württemberg sah das anders. Die Richter stellten fest, dass die Unfallfahrt zur versicherten Tätigkeit des Klägers gehört habe. Dieser habe die Motorradfahrt allein deshalb unternommen, um eine geeignete und sichere Strecke für die am nächsten Tag geplante Trainingsfahrt zu testen. Dies habe objektiv dem Zweck seiner bei der Beklagten versicherten Tätigkeit gedient und sei auch nicht wirtschaftlich unverhältnismäßig gewesen.
Der Senat betonte, dass es zur seriösen Berufsausübung des Klägers gehöre, Fahrsicherheitstrainings nicht auf Strecken anzubieten, die nach der Winterpause ein unbekanntes Gefahrenpotential aufwiesen. Das Abfahren der Strecke sei daher objektiv sinnvoll gewesen. Damit sollte die Gefährdung der Fahrschüler so gering wie möglich und zumutbar gehalten werden.
Informationen: www.dav-sozialrecht.de
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