Kassel/Berlin (DAV) – Das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“ des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über ein Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 23. Juni 2024 (AZ: L 1 BA 22/23). Danach muss ein Reitverein für den von ihm angebotenen Reitunterricht Sozialversicherungsbeiträge zahlen, wenn dieser im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung erbracht wird. Hierfür sprechen insbesondere die unentgeltliche Nutzung der vereinseigenen Pferde und der Reithalle sowie das fehlende unternehmerische Risiko auf Seiten der Reitlehrerin.
Eine Reitlehrerin unterrichtete die Mitglieder eines gemeinnützigen Reitvereins mit den vereinseigenen Schulpferden auf dem Vereinsgelände zwischen 12 und 20 Stunden pro Woche. In den Jahren 2015 bis 2018 erhielt sie vom Verein 18 Euro pro Reitstunde. Nach einer Betriebsprüfung stellte die Deutsche Rentenversicherung fest, dass die Reitlehrerin abhängig beschäftigt war und forderte Rentenversicherungsbeiträge nach. Der Reitverein argumentierte, die Reitlehrerin sei selbstständig tätig.
Das Hessische Landessozialgericht bestätigte die Nachforderung der Rentenversicherungsbeiträge durch die Deutsche Rentenversicherung. Die Reitlehrerin trug kein unternehmerisches Risiko, stellte keine Rechnungen und nutzte ausschließlich die vereinseigenen Pferde und die Reithalle unentgeltlich. Die Hallenzeiten waren mit dem Reitverein abgestimmt und die Vergütung von durchschnittlich über 6.500 Euro pro Jahr überstieg die steuerfreie Übungsleiterpauschale.
Zudem wurde die Reitlehrerin auf der Internetseite des Vereins als "unsere Reitlehrerin" vorgestellt und der Verein selbst schloss die Verträge über den Reitunterricht mit den Schülern ab. Die Höhe der Beitragsforderung wurde aufgrund der Berücksichtigung der die Übungsleiterpauschale übersteigenden Einnahmen als zutreffend beurteilt. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Informationen: www.dav-sozialrecht.de
Kommentare