München/Berlin (DAV) – Die Kosten für ein Sachverständigengutachten, das für die Entscheidung eines Rechtsstreits nicht erforderlich ist, muss die Staatskasse übernehmen. Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) begrüßt das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) München vom 17. April 2024 (AZ: L 17 U 40/24 B). Das Gericht hat entschieden, dass die Kosten für ein auf Antrag des Betroffenen eingeholtes Sachverständigengutachten von der Staatskasse zu tragen sind, wenn im Rahmen der Beweiserhebung eine objektiv unrichtige Sachbehandlung durch das Gericht vorliegt. Dies gilt auch dann, wenn das Gericht das Gutachten überhaupt nicht hätte einholen dürfen.
Der Kläger, ein Verletztenrentner, stritt um eine höhere Rente nach einem Arbeitsunfall. Er verlangte die Übernahme der Kosten für ein nervenärztliches Gutachten, das auf seinen Antrag hin eingeholt worden war. Nachdem sein Antrag auf höhere Verletztenrente von der Beklagten abgelehnt und seine Klage vom Sozialgericht Würzburg abgewiesen worden war, klagte er auf Übernahme der Kosten des Gutachtens.
Nachdem das Sozialgericht die Kosten dem Betroffenen auferlegen wollte, hob das LSG München mit anwaltlicher Hilfe die Entscheidung des Sozialgerichts auf. Das Gericht stellte fest, dass das Sozialgericht den Antrag auf Einholung des Gutachtens hätte ablehnen müssen, da die Beweisfragen, zu denen der Sachverständige Stellung nehmen sollte, für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht erheblich waren.
Dennoch entschied das LSG München, dass die Staatskasse die Kosten des Gutachtens zu tragen habe. Das Gericht begründete dies damit, dass das Sozialgericht objektiv unrichtig gehandelt habe, indem es das Gutachten trotz fehlender Entscheidungserheblichkeit eingeholt habe. Da das Sozialgericht die Einholung des Gutachtens veranlasst habe, obwohl die Beweisfrage nicht entscheidungserheblich gewesen sei, liege eine objektiv unrichtige Sachbehandlung vor. Das Gutachten habe keine neuen medizinischen Erkenntnisse enthalten, die für den Rechtsstreit relevant gewesen wären. In solchen Fällen sei die Kostenübernahme durch die Staatskasse gerechtfertigt, um die Betroffenen vor unnötigen Kosten zu schützen.
Informationen: www.dav-sozialrecht.de
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