Halle/Berlin (DAV). Ein Schlag mit einer Vase auf den Kopf einer ehrenamtlichen Pflegekraft kann als Arbeitsunfall anerkannt werden. Das gilt auch dann, wenn die Attacke von einem betreuten Familienmitglied ausgeht und sich im häuslichen Umfeld ereignet. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt am 26. Juni 2024 entschieden (AZ: L 6 U 19/23). Entscheidend sei, dass der Angriff im Zusammenhang mit der Betreuertätigkeit stand, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV); dies gelte auch für ehrenamtliche Betreuer.
Geklagt hatte ein Vater, der als ehrenamtlicher Betreuer für seinen geistig behinderten, erwachsenen Sohn bestellt worden war. Sein Aufgabenkreis umfasste unter anderem die Gesundheitsfürsorge. Im Februar 2016 kam es in der gemeinsamen Wohnung zu einem Streit über einen Schimmelbefall im Zimmer des Sohnes, der von einem Bausachverständigen begutachtet werden sollte.
Der Vater versuchte, seinen Sohn zur Duldung der Besichtigung zu bewegen und bot ihm seine Hilfe beim Aufräumen des Zimmers an. Der Sohn zog sich in sein Zimmer zurück, schlug jedoch wutentbrannt mit einem Hammer auf die Tür ein und griff seinen Vater an, als dieser den Notarzt rufen wollte. Bei diesem Angriff erlitt der Vater eine Platzwunde durch einen Schlag mit einer Vase auf den Kopf.
Die Unfallkasse lehnte die Anerkennung der Verletzung als Arbeitsunfall mit der Begründung ab, der Vorfall habe sich nicht im Rahmen einer versicherten Tätigkeit ereignet. In zweiter Instanz entschied das LSG Sachsen-Anhalt jedoch zugunsten des Klägers.
Das Gericht argumentierte, dass die Sorge um die Gesundheit des Sohnes Teil der versicherten Pflegetätigkeit des Vaters war. Die Gefahr des Angriffs mit der Vase habe nicht nur wegen des gemeinsamen Haushalts bestanden, sondern auch, weil der Vater im Rahmen seiner Betreuertätigkeit ärztliche Hilfe in Anspruch genommen habe. Das Gericht stellte klar, dass die Betreuertätigkeit umfassend sei und nicht auf die Vornahme von Rechtsgeschäften reduziert werden könne.
Informationen: www.dav-sozialrecht.de
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