Münster/Berlin (DAV) – Pflegeeltern haben keinen eigenen Anspruch auf ein höheres Pflegegeld. Der Anspruch steht allein den Sorgeberechtigten zu. Über das aktuelle Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) vom 19. Januar 2024 (AZ: 12 A 706/23) informiert die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). Die Pflegeeltern hatten die Einstufung als Profipflegefamilie beantragt, um rückwirkend einen höheren Tagespflegesatz zu erhalten. Das Gericht bestätigte jedoch, dass sie weder einen eigenen noch einen abgeleiteten Anspruch auf diese Zahlungen haben.
Ein Ehepaar betreute seit Dezember 2011 ein Kind in Vollzeitpflege. Die Vollzeitpflege wurde ihnen von einem freien Träger der Jugendhilfe übertragen. Sowohl der Jugendhilfeträger als auch das Verwaltungsgericht lehnten die Zahlung eines höheren Pflegegeldes ab, da der Anspruch ausschließlich den Personensorgeberechtigten zustehe.
Die Kläger argumentierten, dass es sich nicht um einen Erstantrag, sondern um eine Anpassung des Pflegegeldes handele und ihnen daher ein eigener Anspruch zustehe. Dieser Anspruch sei auch nicht an die Pflegeeltern abgetreten worden. Die Kläger stellten daraufhin einen Antrag auf Zulassung der Berufung, den das OVG Münster zurückwies.
Das OVG Münster hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestätigt. Pflegeeltern könnten weder einen eigenen noch einen abgeleiteten Anspruch auf Zahlung von Pflegegeld geltend machen. Ein solcher Anspruch stehe ausschließlich den Personensorgeberechtigten zu. Das Gericht stellte klar, dass das Pflegegeld eine eng mit der Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege verbundene Leistung sei. Diese könne nur von den Personensorgeberechtigten, nicht aber von den Pflegeeltern selbst beansprucht werden. Zwar könne der Anspruch auf Pflegegeld durch Abtretung von den Sorgeberechtigten auf die Pflegeperson übergehen, dies sei hier aber nicht geschehen.
Die Entscheidung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), so die DAV-Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht. So habe das höchste deutsche Verwaltungsgericht bereits in früheren Urteilen klargestellt, dass Pflegeeltern keinen eigenen Anspruch auf Pflegegeld haben.
In der Praxis wird das Pflegegeld häufig direkt an die Pflegeeltern ausgezahlt, so dass der Eindruck entstehen kann, die Pflegeeltern hätten einen eigenen Anspruch. Das OVG Münster betonte jedoch, dass eine solche Zahlung lediglich organisatorischen Charakter hat und keinen einklagbaren Anspruch der Pflegeeltern begründet.
Informationen: www.dav-sozialrecht.de
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