Bremen/Berlin (DAV). Ein dreijähriges Kind mit Diabetes mellitus Typ I hat Anspruch auf einen Grad der Behinderung (GdB) von 50. Das hat das Sozialgericht Bremen am 19. Dezember 2023 entschieden (AZ: S 19 SB 136/22). Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) sieht in der Entscheidung eine Bestätigung der besonderen Anforderungen, die bei der Bemessung des GdB bei Kleinkindern zu beachten sind. Dazu gehören z.B. konkrete steuerliche Vorteile sowie die vorrangige Berücksichtigung bei der Wahl des Kindergarten- oder Schulplatzes.
Bei dem Mädchen wurde im Alter von drei Jahren Diabetes mellitus Typ I diagnostiziert. Im Rahmen eines stationären Aufenthaltes erfolgte die Implantation eines Insulinpumpensystems und die Mutter sowie die Großmutter der Klägerin wurden im Umgang mit der Erkrankung geschult. Der Antrag auf Feststellung eines GdB von 50 wurde gestellt, da die Klägerin trotz intensiver Bemühungen häufig an Unter- und Überzuckerungen leide. Zudem sei die Insulingabe zu den Mahlzeiten kompliziert, da die Menge der Nahrungsaufnahme des Kindes schwer zu kalkulieren sei.
Darüber hinaus sei der Alltag der Klägerin durch regelmäßige Blutzuckermessungen, Katheter- und Sensorwechsel sowie einen hohen Pflege- und Überwachungsaufwand stark eingeschränkt. Da der Besuch des Kindergartens und andere außerhäusliche Aktivitäten nur unter ständiger Begleitung einer besonders geschulten Hilfsperson möglich seien, wurde die Feststellung eines GdB von 50 beantragt. Die Beklagte stellte jedoch nur einen GdB von 40 fest, woraufhin die Klägerin Klage erhob.
Die Klage hatte Erfolg. Das Sozialgericht Bremen stützte seine Entscheidung auf die Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG), die für die Bewertung des GdB maßgeblich sind. Nach den VMG wird ein GdB von 50 bei Diabetes mellitus Typ I unter anderem dann angenommen, wenn täglich mindestens viermal Insulin gespritzt werden muss und die Lebensführung dadurch erheblich beeinträchtigt ist.
Das Gericht stellte fest, dass der erforderliche Therapieaufwand bei der Klägerin unstreitig gegeben war. Entscheidend war die Beurteilung der "schwerwiegenden Beeinträchtigung der Lebensführung". Das Gericht betonte, dass bei Kleinkindern ein anderer Maßstab anzulegen sei als bei Erwachsenen. Als Vergleichsmaßstab sei der Alltag eines gesunden gleichaltrigen Kindes heranzuziehen.
Im Fall der Klägerin war von besonderer Bedeutung, dass die erforderliche Pflege und Beaufsichtigung nur durch entsprechend ausgebildete Erwachsene erfolgen konnte. Ohne eine solche Begleitung sei die Klägerin von vielen Aktivitäten ausgeschlossen. Dies führte zu einer erheblichen Einschränkung ihrer Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Die Vergleichbarkeit des Alltagslebens mit dem eines gleichaltrigen gesunden Kindes sei hier der entscheidende Maßstab, der die Anerkennung eines GdB von 50 rechtfertige.
Information: www.dav-sozialrecht.de
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