Berlin (DAV). Die Witwe eines Unternehmers erhält eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung, nachdem ihr Mann auf der Rückfahrt aus dem Urlaub tödlich verunglückt war. Das hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg am 30. Januar 2024 entschieden (AZ: L 21 U 202/21), wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt. Der Unfall wurde als Arbeitsunfall gewertet, da sich der Ehemann zum Unfallzeitpunkt auf dem Weg zu seinem Autohaus befand, um dort seiner Arbeit nachzugehen. Die Tatsache, dass sich der Ehemann auf dem Rückweg von einem Urlaub befand, spielte keine Rolle.
Der Ehemann der Klägerin war Inhaber eines Autohauses und als Unternehmer bei der beklagten Berufsgenossenschaft freiwillig versichert. Das Ehepaar war gemeinsam mit dem Motorrad auf dem Weg von einem Urlaub in Thüringen nach Berlin. Da die Tochter der Eheleute während des Urlaubs die Geschäfte des Autohauses geführt hatte und am Unfalltag einen Zahnarzttermin wahrnehmen musste, wollten die Eheleute direkt zum Autohaus fahren, um dort die Arbeit wieder aufzunehmen. Auf dem Weg dorthin verunglückte der Ehemann mit seinem Motorrad tödlich. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Zahlung von Hinterbliebenenleistungen ab, da die Unfallfahrt als privat veranlasst angesehen wurde.
Das Landessozialgericht sah dagegen einen versicherten Arbeitsweg und gab der Witwe Recht. Der Ehemann habe sich zum Unfallzeitpunkt auf dem direkten Weg zum Autohaus befunden, um dort seiner Arbeit nachzugehen. Der Versicherungsschutz bestehe auch deshalb, weil die objektiven Begleitumstände und die Angaben der Ehefrau darauf schließen ließen, dass der verunglückte Ehemann seine Frau direkt zum Autohaus gefahren habe, damit diese dort die gemeinsame Tochter bei der Arbeit ablösen konnte.
Die Richter betonten, dass es für den Versicherungsschutz nicht entscheidend sei, dass der Weg aus dem Urlaub heraus angetreten wurde und damit erheblich länger war als der Weg von der Wohnung zur Arbeit. Entscheidend sei vielmehr, dass es sich bei dem zurückgelegten Weg um den direkten Weg zum Autohaus gehandelt habe bzw. der subjektive Wille in erster Linie auf die Wiederaufnahme der Arbeit gerichtet gewesen sei.
Informationen: www.dav-sozialrecht.de
Kommentare