Celle/Berlin (DAV). Ein koordinierter Beschäftigtentausch als Sparmodell für Sozialversicherungsbeiträge ist unzulässig. Das hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) am 20. Dezember 2023 entschieden (Az.: L 2 BA 59/23). Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) vor den ersten Einsätzen von Erntehelfern (Spargel) hin. Betroffen war ein Obstbauer, der seine Erntehelfer im koordinierten Wechsel zwischen zwei Betrieben einsetzte.
Der Kläger, ein Obstbauer, setzte seine Erntehelfer formal ganzjährig im Apfelanbau ein. In den Sommermonaten wurden die Erntehelfer jedoch im Erdbeeranbau eingesetzt, ohne dass für diese Tätigkeit Sozialversicherungsbeiträge abgeführt wurden. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) kam nach einer Betriebsprüfung zu dem Ergebnis, dass es sich bei den Arbeitnehmern nicht nur um kurzfristige Saisonaushilfen, sondern um abhängig Beschäftigte handele, für die Sozialversicherungsbeiträge nachzuzahlen seien.
Das LSG gab der Rentenversicherung Recht und bejahte die Beitragspflicht für die gesamte Tätigkeit der Erntehelfer. Der Obstbauer musste 58.000 Euro nachzahlen. Das Gericht stellte fest, dass das praktizierte Modell des koordinierten Mitarbeiteraustausches darauf abziele, die Beitragspflicht zur gesetzlichen Sozialversicherung zu umgehen. Die Gefahr der Altersarmut auf Seiten der Erntehelfer sei von den Arbeitgebern sehenden Auges in Kauf genommen worden. Die sozialrechtlichen Regelungen ließen keinen Raum für eine solche Beitragsverkürzung.
Informationen: www.dav-sozialrecht.de
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