Berlin, 24. April 2024 – Ein Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt kann nicht per einfacher E-Mail eingelegt werden. Das hat das Hessische Landessozialgericht am 4. Dezember 2023 entschieden (AZ: L 4 SO 180/21), teilt die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit. Nach den gesetzlichen Formvorschriften muss der Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden. Soll der Widerspruch elektronisch eingelegt werden, ist eine qualifizierte elektronische Signatur oder der Versand per De-Mail erforderlich.
Ein schwerbehinderter IT-Journalist hatte per einfacher E-Mail Widerspruch gegen einen Sozialhilfebescheid eingelegt. Die Sozialhilfebehörde wies den Widerspruch als unzulässig zurück, weil die erforderliche qualifizierte elektronische Signatur fehlte. Daraufhin erhob der Mann Klage vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht. Er machte geltend, die gesetzliche Regelung verstoße gegen das Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen.
Die Gerichte wiesen die Klage zurück. Das gesetzliche Formerfordernis sei verfassungsgemäß. Zwar müsse es Menschen mit Behinderungen ermöglicht werden, mit Behörden und Gerichten einfach und unkompliziert zu kommunizieren. Im vorliegenden Fall sei dies aber möglich, da der Kläger über ein Faxgerät verfüge, mit dem er einen formgerechten Widerspruch habe einlegen können.
Die Entscheidung ist für die Praxis wichtig, so die DAV-Sozialrechtsanwälte. Auch wegen der Fristen ist zu beachten, dass Widersprüche gegen Verwaltungsakte nur in der gesetzlich vorgeschriebenen Form wirksam eingelegt werden können. Dabei helfen die Sozialrechtsanwälte.
Informationen: www.dav-sozialrecht.de
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