Am Donnerstag stimmt der Bundestag über die Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes ab. Mit der Novellierung sollen „gesetzliche Ansprüche zur staatsangehörigkeitsrechtlichen Wiedergutmachung“ geschaffen werden, also ein gesetzlicher Rahmen zur Einbürgerung früherer NS-Verfolgter und deren Nachkommen. Der DAV begrüßt die Zielsetzung des Gesetzesentwurfs, äußert jedoch auch Kritik.
„Der Ausgleich nationalsozialistischen Unrechts in Bezug auf das Staatsangehörigkeitsrecht ist rechtlich geboten und politisch überfällig. Diesbezügliche Ausschlüsse vom Erhalt oder Erwerb der Staatsangehörigkeit sind zu Recht heute als verfassungswidrig erkannt. Der DAV hatte bereits 2019 bei einer Anhörung im Innenausschuss des Bundestags eine entsprechende Forderung erhoben.
Den Ausschluss des Einbürgerungsanspruchs aufgrund bestimmten strafrechtlichen Fehlverhaltens (§§ 5, 15 StAG) lehnt der DAV als inkonsequent ab: Es geht um den Ausgleich eines verfassungswidrigen Nichterwerbs der Staatsangehörigkeit durch Geburt. Wäre die Staatsangehörigkeit bereits mit Geburt erworben worden, wäre das weitere Verhalten der betroffenen Kinder völlig irrelevant – insbesondere dürfte man ihnen die deutsche Staatsangehörigkeit nicht entziehen. Es darf nicht der Eindruck entstehen, dass das nationalsozialistische Unrecht etwa durch nicht gebilligtes Verhalten der Einzubürgernden gleichsam ‚aufgewogen‘ werden könne. Dies wäre eine unerträgliche Relativierung dieses Unrechts.“
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