Das Lobbyregister steht heute auf der Agenda im Plenum des Bundestags. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) unterstützt grundsätzlich das Bestreben der Politik, Lobbytätigkeiten mithilfe eines Lobbyregisters für die Öffentlichkeit transparent zu machen. Dabei gilt es jedoch, die anwaltliche Verschwiegenheit zu schützen.
Die Einbeziehung unterschiedlicher Interessen und Perspektiven bei der Gesetzgebung ist wichtig. Diejenigen, die die geplante Regelung am Ende betrifft, müssen die Möglichkeit haben, den Entscheidern ihre Bedenken und Verbesserungsvorschläge mitzuteilen. Es entspricht aber ebenso dem Wesen einer Demokratie, dass Bürgerinnen und Bürger nachvollziehen können, wer wie an politischen Entscheidungsprozessen mitwirkt. Die Einrichtung eines Lobbyregisters ist ein Weg. Wir sehen einer eigenen Eintragung als Interessenvertretung der Anwaltschaft auch gelassen entgegen.
Auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind im Bereich der „Interessenvertretung“ tätig. Im Kontext eines Lobbyregisters muss die anwaltliche Tätigkeit hiervon aber strikt getrennt werden. Die Pflicht der Anwaltschaft zur Verschwiegenheit muss respektiert werden. Schon das Bestehen eines Mandats fällt unter die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht. Daher muss es eine klare Abgrenzung zwischen anwaltlicher Tätigkeit (mit Verschwiegenheitspflicht) und Lobbytätigkeit durch beauftragte Kanzleien geben. Die Herausforderung wird darin bestehen, Kriterien für diese Abgrenzung zu entwickeln.
Sinnvolle Kriterien finden sich etwa in der Interinstitutionellen Vereinbarung über das EU-Transparenz-Register. Darin sind Kontakte mit öffentlichen Stellen und Tätigkeiten im Zusammenhang mit Rechtsberatung genannt (Punkt III. 10.), die nicht unter das Register fallen. Dazu gehören etwa Aufklärungen zur allgemeinen Rechtslage, Beratungen zur Einhaltung der einschlägigen Gesetze oder Analysen zur Auswirkung von Gesetzesänderungen auf den Tätigkeitsbereich der Mandantschaft. Eine deutsche Regelung sollte diese europäischen Mindeststandards zur Abgrenzung von uneingeschränkt dem Berufsgeheimnis unterliegender Anwaltstätigkeit einerseits und anwaltlicher Mitwirkung an „Maßnahmen zur Änderung des bestehenden Rechtsrahmens“ andererseits wahren.
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