Frankfurt/Berlin (DAV). Wer bei einem Unfall Anpralldämpfer an einer Bundesautobahn beschädigt, muss den Neupreis erstatten. Es findet kein Abzug „neu für alt“ statt. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am 15. August 2024 (AZ: 1 U 14/24) entschieden, wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei Aufpralldämpfern um kein eigenständiges Bauwerk, sondern um einen Bestandteil der Gesamtanlage, der lediglich im Zuge von Instandsetzungsarbeiten erneuert wird.
Eine Autofahrerin war von der Fahrbahn einer Autobahn abgekommen und mit einem Anpralldämpfer kollidiert. Die Haftpflichtversicherung der Frau sollte den Schaden ersetzen und lehnte eine vollständige Übernahme ab. Sie nahm einen Abzug von 25 % unter Berufung auf den Grundsatz „neu für alt“ vor. Ihrer Ansicht nach profitiere die Klägerin von einer Vermögensmehrung, da der Anpralldämpfer nach der Reparatur eine längere Lebensdauer habe.
Dem widersprach die Klägerin: Aufgrund der baulichen Einbindung des Anpralldämpfers in die Gesamtanlage der Leitplanken sei eine solche Wertsteigerung nicht messbar.
Das OLG Frankfurt verurteilte die Versicherung dazu, den vollen Schadensersatz zu zahlen. Es stellte fest, dass Anpralldämpfer in der Regel nicht einzeln, sondern im Zuge einer Erneuerung der gesamten Anlage ausgetauscht werden. Daher ergebe sich für die Klägerin kein Vermögensvorteil durch die Reparatur. Ein Abzug "neu für alt" sei nur dann gerechtfertigt, wenn der Geschädigte durch die Reparatur einen tatsächlichen Vorteil erlangt, beispielsweise durch eine längere Lebensdauer des reparierten Teils. Dies sei hier nicht der Fall.
Informationen: www.verkehrsrecht.de
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