Tübingen/Berlin (DAV). Nach einem schweren Verkehrsunfall stehen Unfallopfern umfangreiche Schadensersatzansprüche zu. Dazu gehören neben dem umfangreichen materiellen Schadensersatz, dem Ersatz der Anwaltskosten, auch Schmerzensgeld sowie ein Haushaltsführungsschaden. Der Ersatz des Haushaltsführungsschaden kann auch fiktiv abgerechnet werden, etwas wenn Familienangehörige im Haushalt helfen. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landgerichts Tübingen vom 25. März 2025 (AZ: 5 O 9/24). Das Gericht hat die Werte des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) – zurzeit 17 Euro pro Stunde – als Untergrenze genannt.
Die Klägerin war 2015 in einen Verkehrsunfall verwickelt, als ein bei der Beklagten versichertes Fahrzeug mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit eine rote Ampel überfuhr und ungebremst mit ihrem bei Grün in die Kreuzung einfahrenden Pkw kollidierte. Die alleinige Haftung der Beklagten war unstreitig.
Die Klägerin, die vor dem Unfall berufstätig war und gemeinsam mit ihrem vollzeitbeschäftigten Ehemann sowie ihrem Sohn einen Haushalt führte, erlitt Verletzungen im Bereich des rechten Knie- und Sprunggelenks. Der Heilungsverlauf war langwierig: Es folgten stationäre Aufenthalte, zahlreiche medizinische Untersuchungen und eine Phase erheblicher Einschränkungen im Alltag. Streit bestand im Verfahren darüber, in welchem Umfang die geltend gemachten Beeinträchtigungen tatsächlich auf den Unfall zurückzuführen waren und ab wann wieder eine eigenständige Haushaltsführung möglich gewesen wäre.
Die Klägerin forderte u. a. Schmerzensgeld, Verdienstausfall, Pflege- und Mehrbedarfskosten sowie insbesondere einen Haushaltsführungsschaden, den sie – aufgrund Beschränkung durch ihre Rechtsschutzversicherung – nur anteilig geltend machte.
Das Landgericht stützte seine Entscheidung auf umfangreiche unfallchirurgische und neurologisch-psychiatrische Gutachten und erkannte der Klägerin unfallbedingte Einschränkungen bis Ende 2020 zu. Ein Schmerzensgeld von 16.000 Euro hielt es für angemessen, wobei bereits gezahlte 13.000 Euro anzurechnen waren.
Besonders bedeutsam ist die ausführliche Begründung zum Haushaltsführungsschaden. Das Landgericht Tübingen stellte klar, dass die Stundensätze des JVEG – orientiert am Mindestlohn und getragen von einer jahrzehntelangen Gesetzgebungshistorie – eine rechtlich verbindliche Untergrenze darstellen. Das Gericht betonte, dass eine Bewertung der Haushaltsarbeit unterhalb dieser Sätze eine verfassungsrechtlich unzulässige Herabwürdigung dieser Tätigkeit bedeute.
Die Klägerin führte den Haushalt eines Drei-Personen-Gefüges, was nach Auffassung des Gerichts einen wöchentlichen Zeitaufwand von 10,5 Stunden bedeutete. Die Berechnung ergab einen Schaden von über 14.000 Euro, zugesprochen wurden jedoch nur die eingeklagten 5.335,20 Euro.
Informationen: http://www.verkehrsrecht.de
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