Koblenz/Berlin (DAV). Verursacht ein Tier einen Unfall, verwirklicht sich die „Tiergefahr“ und der Besitzer muss dafür haften. Ein Pferd muss nicht einmal einen Radfahrer berühren, um den Unfall verursacht zu haben. Es reicht schon ein Ausweichmanöver des Radlers. Dies folgt aus einer Entscheidung des Landgerichts Koblenz vom 14. Oktober 2022 (AZ: 9 O 140/21), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Die Klägerin war mit ihrem Mann auf einer Radtour unterwegs. Dabei kamen ihr zwei Reiterinnen entgegen. Als sie an dem zweiten Pferd vorbeifahren wollte, stürzte sie. Sie erlitt dabei diverse Prellungen und einen Trümmerbruch der rechten Schulter. Sie musste operiert und eine Woche stationär behandelt werden. Sie verlangte Schadenersatz und Schmerzensgeld von der Pferdehalterin. Sie begründete dies damit, dass das Pferd sie mit dem Hinterteil vom Rad geschubst hätte.
Die Beklagte sah dies anders und weigerte sich zu zahlen. Sie behauptete, die Klägerin sei gestürzt, weil sie unachtsam gebremst habe. Es sei auch gar nicht zu einem Kontakt zwischen der Klägerin und dem Pferd gekommen. Das Gericht verurteilte die Pferdehalterin zur Zahlung von Schadensersatz und eines Schmerzensgeldes von 6.000 €.
Aufgrund der Aussagen in der Verhandlung war der Richter überzeugt, dass das Pferd sein Hinterteil in Richtung der gerade vorbeifahrenden Klägerin drehte und sie so vom Rad stieß. Verletze ein Tier einen Menschen, müsse der Tierhalter den daraus entstehenden Schaden ersetzen. Es komme letztlich nicht einmal darauf an, ob sich das Pferd und die Radlerin tatsächlich berührten. Auch wenn die Klägerin gebremst habe und sie dabei gestürzt sei, weil das Tier ihr plötzlich mit dem Hinterteil den Weg versperrt habe, habe sich dadurch „die Tiergefahr realisiert“. Angesichts der erheblichen Verletzung an der Schulter mit einer dauerhaften Bewegungseinschränkung hielt der Richter ein Schmerzensgeld von 6.000 € für angemessen. Auch die Arzt- und Rechtsanwaltskosten musste die Beklagte übernehmen.
Information: www.verkehrsrecht.de
Kommentare