Düsseldorf/Berlin (DAV). Eine Klage auf Schadensersatz nach einem Unfall scheitert, wenn viele Indizien für einen fingierten Unfall sprechen oder sich der Unfall so nicht hätte ereignen können. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG) vom 05. November 2024 (AZ: I-1 U 98/21). Die Klage eines vermeintlichen Geschädigten auf Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall wurde abgewiesen. Der Kläger hatte behauptet, mit seinem Luxus-SUV durch einen unachtsamen Spurwechsel eines anderen Fahrzeugs von der Fahrbahn abgedrängt worden zu sein. Das Gericht kam jedoch zu dem Ergebnis, dass der Kläger nicht nachweisen konnte, dass sich der Unfall in der von ihm geschilderten Weise ereignet hat.
Der Kläger forderte nach einem angeblichen Verkehrsunfall Schadensersatz in Höhe von über 30.000 Euro für Reparaturkosten und einen Minderwert von 3.000 Euro. Er behauptete, dass ein anderer Pkw beim Spurwechsel seinen SUV abgedrängt habe. Das Gericht schaltete einen Sachverständigen ein, um den Unfallhergang zu rekonstruieren.
Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass der Unfall sich nicht wie vom Kläger geschildert ereignet haben kann. Insbesondere wies er darauf hin, dass die Geschwindigkeit des anderen Fahrzeugs deutlich höher gewesen sein müsste, um die Schäden am SUV zu verursachen. Zudem sei es technisch nicht möglich gewesen, dass sich die Fahrzeuge so verhakt hätten, wie vom Kläger dargestellt. Auch das Fahrverhalten des Klägers zum Zeitpunkt des vermeintlichen Unfalls warf Fragen auf. So habe er weder gebremst noch versucht auszuweichen, obwohl dies ohne Probleme möglich gewesen wäre.
Das Gericht schloss sich der Einschätzung des Sachverständigen an und wies die Klage ab, da der Kläger den Nachweis eines tatsächlichen Verkehrsunfalls nicht erbringen konnte. Zweifel an der Darstellung des Unfallhergangs gehen zulasten des Anspruchstellers, so die DAV-Verkehrsrechtsanwälte. Ein vermeintlich Geschädigter muss nicht nur den Unfall an sich, sondern auch die kausale Verbindung zwischen dem Unfall und den geltend gemachten Schäden beweisen.
Informationen: www.verkehrsrecht.de
Kommentare