Magdeburg/Berlin (DAV). Drogenkonsum kann zum Verlust des Führerscheins führen. Beruft man sich auf eine unbewusste Drogeneinnahme, muss man detailliert, schlüssig, nachweislich und glaubhaft den Sachverhalt vortragen. Dieser Geschehensablauf muss ernsthaft als möglich erscheinen. Ungereimtheiten und Unstimmigkeiten führen zur Unglaubwürdigkeit. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltverein (DAV) hin und beruft sich auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgericht Magdeburg vom 16. Oktober 2022 (AZ: 3 M 88/22).
Der Betroffene verlor nach Feststellung von Methamphetamin im Blut die Fahrerlaubnis. Er berief sich auf einen unbewussten Drogenkonsum. Es müsse bei einem gemeinsamen Arbeitstag zum Austausch der Getränke gekommen sein oder jemand hätte ihm bewusst etwas „unterschieben“ wollen. Der Betroffene überzeugte mit dieser Darstellung das Oberverwaltungsgericht nicht. Der Verlust des Führerscheins folge, wenn harte Drogen im Blut und damit die Einnahme eines Betäubungsmittels nachgewiesen würden. Die unbewusste Einnahme von Betäubungsmitteln stelle nach der allgemeinen Lebenserfahrung eine sehr seltene Ausnahme dar. Daher sei es erforderlich, durch schlüssigen Vortrag, die besonderen Umstände darzulegen und nachzuweisen. Dies sei dem Betroffenen hier nicht gelungen.
Ein Verwechseln der Getränke hielt das Gericht für nicht wahrscheinlich, da der Mann sein eigenes Getränk selbst mitgebracht hatte. Außerdem müsste man davon ausgehen, dass einer seiner anwesenden Kollegen selbst Drogen zu sich nehmen wollte und es dadurch zu einer unbewussten Drogenaufnahme gekommen sei. Dies hielt das Gericht für sehr unwahrscheinlich, zudem der Betroffene keine Angaben zu seinen Kollegen machte. Außerdem sei es fragwürdig, wie es zu einem Verwechseln der Getränke kommen könne, wenn er doch sein eigenes in seinem eigenen Behältnis mitbrachte.
Die Blutprobe sei mit einem anerkannten, standardisierten Messverfahren analysiert worden. Es hätten sich keine Anhaltspunkte für einen Fehler, eine Verunreinigung oder eine Verwechslung der Proben ergeben.
Information: www.verkehrsrecht.de
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