Stuttgart/Berlin (DAV) - Ein E-Scooter-Vermieter muss für die Kosten eines Bußgeldverfahrens aufkommen, wenn ein unbekannter Nutzer den E-Scooter im Halteverbot abgestellt hat und der Vermieter lediglich Name, Mobilfunknummer und E-Mail-Adresse des Mieters mitteilen kann. Dies entschied das Amtsgericht Stuttgart am 03. Juni 2023 (AZ: 20 OWi 1497/23), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert. Das Gericht stellte klar, dass eine solche Datenweitergabe nicht ausreicht, um die eigene Haftung zu vermeiden.
Der Fall betraf ein Unternehmen, das E-Scooter zur spontanen Nutzung im "free-floating"-Prinzip vermietet. Die Nutzer können die Fahrzeuge per App mieten und an einem beliebigen Ort innerhalb des Geschäftsgebiets abstellen. Ein Kunde parkte einen gemieteten E-Scooter im absoluten Halteverbot, so dass die Stadt Stuttgart ein Bußgeldverfahren einleitete. Da die Vermieterin nur rudimentäre Informationen zum Nutzer gespeichert hatte, konnte die Behörde den Fahrer nicht ermitteln.
Infolgedessen stellte die Stadt Stuttgart das Bußgeldverfahren wegen unverhältnismäßigen Ermittlungsaufwands ein und legte die Verfahrenskosten dem Vermieter auf. Das Unternehmen beantragte daraufhin eine gerichtliche Überprüfung der Entscheidung.
Das Amtsgericht Stuttgart wies den Antrag zurück und bekräftigte, dass das Unternehmen verpflichtet sei, für die Identifizierbarkeit seiner Kunden zu sorgen. Die bewusste Entscheidung, nur minimale Daten wie Name, E-Mail-Adresse und Mobilnummer zu speichern, sei nicht ausreichend, um der Behörde eine effektive Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zu ermöglichen.
Das Gericht stellte fest, dass der Vermieter durch die unzureichende Datenerhebung das Risiko nicht zuordenbarer Verkehrsordnungswidrigkeiten bewusst in Kauf nimmt. Die Belastung mit den Verfahrenskosten sei daher eine vorhersehbare Folge der unternehmerischen Entscheidung, die Nutzer nicht hinreichend zu identifizieren. Zudem betonte das Gericht, dass Datenschutzvorschriften, insbesondere die DSGVO, einer Erhebung grundlegender personenbezogener Daten wie einer ladungsfähigen Anschrift nicht entgegenstehen.
Informationen: www.verkehrsrecht.de
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